Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 632Paragraph 632
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 6.32 Bestimmungen für Radarfahrer Paragraph 6 Punkt 32, Bestimmungen für Radarfahrer
Als Radarfahrer gilt ein Fahrzeug, das mit folgenden Geräten ausgerüstet ist und sie für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen benützt:
einem Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit; die Geräte müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen;
einer Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff - Schiff und Schiff - Land gemäß § 6.30 Z 1; diese Anlage muß sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen;einer Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff - Schiff und Schiff - Land gemäß Paragraph 6 Punkt 30, Ziffer eins,; diese Anlage muß sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen;
einem Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens gemäß § 1.01 Z 24. 2. Benützt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine Fahrt, die ohneeinem Gerät zur Abgabe des Dreitonzeichens gemäß Paragraph eins Punkt 01, Ziffer 24, 2. Benützt ein Fahrzeug sein Radargerät für eine Fahrt, die ohne
Radar unmöglich wäre, müssen sich im Steuerhaus ständig eine mit der Verwendung von Radar in der Schiffahrt gut vertraute Person und eine zweite mit dieser Art der Schiffahrt hinreichend vertraute Person aufhalten.
Ist das Steuerhaus mit einem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, genügt es, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich in den Steuerstand gerufen werden kann.
Radarfahrer sind von der Verpflichtung zum Aufstellen eines Ausgucks gemäß § 6.30 Z 1 befreit, sofern der Schiffsführer in der Lage ist, die Schallzeichen zu vernehmen.Radarfahrer sind von der Verpflichtung zum Aufstellen eines Ausgucks gemäß Paragraph 6 Punkt 30, Ziffer eins, befreit, sofern der Schiffsführer in der Lage ist, die Schallzeichen zu vernehmen.
Sobald ein Radarfahrer in der Talfahrt auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte, oder wenn er sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden könnten, muß er:
das Dreitonzeichen geben, das so oft wie notwendig zu wiederholen ist; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
alle anderen entsprechend der guten Schiffahrtspraxis erforderlichen Maßnahmen treffen (zB Geschwindigkeit vermindern, Fahrwasserseite halten, erforderlichenfalls anhalten).
Sobald ein Radarfahrer in der Bergfahrt die Schallzeichen gemäß Z 4 lit. a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte, oder wenn er sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden könnten, muß er:Sobald ein Radarfahrer in der Bergfahrt die Schallzeichen gemäß Ziffer 4, Litera a, hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte, oder wenn er sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden könnten, muß er:
die in § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen geben und den Talfahrern über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seinen Standort, seine Fahrtrichtung und die Seite der Vorbeifahrt mitteilen;die in Paragraph 6 Punkt 33, Ziffer 2, vorgeschriebenen Schallzeichen geben und den Talfahrern über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seinen Standort, seine Fahrtrichtung und die Seite der Vorbeifahrt mitteilen;
alle anderen entsprechend der guten Schiffahrtspraxis erforderlichen Maßnahmen treffen (zB Geschwindigkeit vermindern, Fahrwasserseite halten, erforderlichenfalls anhalten).
Radarfahrer in der Talfahrt müssen den Bergfahrern über Sprechfunk antworten und ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und ihre Fahrtrichtung mitteilen und die vorgeschlagene Seite der Vorbeifahrt bestätigen oder eine andere Seite verlangen. Kleinfahrzeuge müssen ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihren Standort und ihre Fahrtrichtung mitteilen und angeben, nach welcher Seite sie ausweichen.
Radarfahrer dürfen nur überholen, nachdem sie über Sprechfunk vereinbart haben, an welcher Seite das Überholen erfolgen soll, und nur dann, wenn das Fahrwasser hinreichend breit ist.
Bei Verbänden gelten Z 2 und die Z 4 bis 7 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.Bei Verbänden gelten Ziffer 2 und die Ziffer 4 bis 7 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Radarfahrer, die auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerken, deren Standort oder Kurs eine Gefahr verursachen könnte und die nicht über Sprechfunk antworten, müssen rechtzeitig Maßnahmen zur Verhütung eines Zusammenstoßes treffen.
Dokumentnummer
NOR12153869
Alte Dokumentnummer
N9199327757J