Rechtstracker.at

§ 633

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 63328.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 633

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 6 Punkt 33, Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen gemäß Paragraph 6 Punkt 30, einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.
  2. Ziffer 2
    Einzeln fahrende Fahrzeuge müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen „einen langen Ton'' und Fahrzeuge, auf denen sich der Führer eines Verbandes befindet, „zwei lange Töne'' geben; die Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
  3. Ziffer 3
    Kleinfahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen gemäß Ziffer 2, geben; dieses Zeichen kann wiederholt werden.
  4. Ziffer 4
    Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen gemäß Paragraph 6 Punkt 32, Ziffer 4, Litera a, hören,
    1. Litera a
      wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden: an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeuges anhalten;
    2. Litera b
      wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie von einem Ufer zum anderen wechseln: das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
  5. Ziffer 5
    Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen gemäß Ziffer 2, eines anderen anscheinend voraus befindlichen Fahrzeuges hören, ihre Geschwindigkeit auf das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster Vorsicht fahren oder erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153870

Alte Dokumentnummer

N9199327758J