Rechtstracker.at

§ 701

Fassungen
28.04.1993 bis 12.08.2005 — BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 70128.04.199312.08.2005 BGBl. Nr. 265/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 701

Inkrafttretensdatum

28.04.1993BGBl. Nr. 265/1993

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

7. Abschnitt

Regeln für das Stilliegen

Paragraph 7 Punkt 01, Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

  1. Ziffer eins
    Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.
  2. Ziffer 2
    Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß das Fahrwasser für die Schiffahrt frei bleibt.
  3. Ziffer 3
    Stilliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammenstellungen und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, daß sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schiffahrt nicht behindern; dabei sind Strömung, Wind, Wellenschlag und die Sogwirkung anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12153875

Alte Dokumentnummer

N9199327763J