Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 265/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 705Paragraph 705
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 7.05 Liegeplätze Paragraph 7 Punkt 05, Liegeplätze
Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Zeichen steht.
Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stilliegen, deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.2 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stilliegen, die durch die zwei in Metern angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird.
Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.3. (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.
Auf Liegeplätzen müssen Fahrzeuge, soweit nicht andere Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stilliegen.
Zusätzlich zu den Uferzeichen kann ein Liegeplatz durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:
an der rechten Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);
an der linken Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.6 (Anlage 8).
Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegeplätzen.
Dokumentnummer
NOR12153879
Alte Dokumentnummer
N9199327767J