Rechtstracker.at

§ 801

Fassungen
04.07.1998 bis 12.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 80104.07.199812.08.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 801

Inkrafttretensdatum

04.07.1998

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2005

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

8. Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter

Paragraph 8 Punkt 01, Bleib-weg-Signal

  1. Ziffer eins
    Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muß das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
    1. Litera a
      Tankschiffen, die die Zeichen gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, oder 2 führen müssen,
    2. Litera b
      Fahrzeugen, die die Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen müssen,
    wenn die Besatzung die durch das Freiwerden für Personen oder die Schiffahrt entstehenden Gefahren nicht abwenden kann. Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Gehören diese jedoch zu einem Schubverband oder einem Koppelverband, muß das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Schubverbandes oder des Koppelverbandes befindet.
  2. Ziffer 2
    Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines langen und kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach Paragraph 4 Punkt 01, Ziffer 2, gegeben werden. Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig abgegeben werden; die Abschaltung muß so beschaffen sein, daß sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
    1. Litera a
      wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
    2. Litera b
      wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
  4. Ziffer 4
    Auf den in Ziffer 3, genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Litera a
      alle Fenster und Öffnungen sind zu schließen;
    2. Litera b
      alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;
    3. Litera c
      das Rauchen ist einzustellen;
    4. Litera d
      die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;
    5. Litera e
      allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
  5. Ziffer 5
    Ziffer 4, gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.
  6. Ziffer 6
    Bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß Ziffer 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
  7. Ziffer 7
    Die Maßnahmen gemäß Ziffer 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
  8. Ziffer 8
    Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächsten erreichbaren Organe der zuständigen Behörde so schnell wie möglich hiervon unterrichten.

Gesetzesnummer

10012255

Dokumentnummer

NOR12158639

Alte Dokumentnummer

N9199811330O