Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung mehrerer Abschnitte von Bundesstraßen in Niederösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil
der B 27 Höllental Straße von km 17,76 bis km 18,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. August 1984, BGBl. Nr. 348 bestimmten - Abschnitt „Große Höllentalbrücke“,der B 27 Höllental Straße von km 17,76 bis km 18,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. August 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 348 bestimmten - Abschnitt „Große Höllentalbrücke“,
der B 29 Manker Straße von km 5,35 bis km 6,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 30. Oktober 1989, BGBl. Nr. 531 bestimmten - Abschnitt „Haag“,der B 29 Manker Straße von km 5,35 bis km 6,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 30. Oktober 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 531 bestimmten - Abschnitt „Haag“,
der B 39 Pielachtal Straße von km 24,50 bis km 24,772 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 21. August 1979, BGBl. Nr. 382 bestimmten - Abschnitt „Warth-Kirchberg/Pielach“,
der B 212 Bad Vöslauer Straße von km 16,347 bis km 18,79 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Jänner 1982, BGBl. Nr. 61 bestimmten - Abschnitt „Großau-Berndorf“,der B 212 Bad Vöslauer Straße von km 16,347 bis km 18,79 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Jänner 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 61 bestimmten - Abschnitt „Großau-Berndorf“,
der B 219 Poysdorfer Straße von km 8,713 bis km 8,912 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 9. September 1982, BGBl. Nr. 467 bestimmten - Abschnitt „Ameis-Poysdorf“der B 219 Poysdorfer Straße von km 8,713 bis km 8,912 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 9. September 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 467 bestimmten - Abschnitt „Ameis-Poysdorf“
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018
Dokumentnummer
NOR12154020
Alte Dokumentnummer
N9199328193J