Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 218 Langenloiser Straße im Bereich der Stadtgemeinde Langenlois
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 381/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 218 Langenloiser Straße von km 3,87 bis km 6,84 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. Mai 1978, BGBl. Nr. 247, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Langenlois“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 218 Langenloiser Straße von km 3,87 bis km 6,84 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. Mai 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 247, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Langenlois“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Langenlois aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 218/62 - 89 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.