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§ 10 SchLV

Fassungen
26.06.1993 bis 03.12.2021 — BGBl. Nr. 414/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1026.06.199303.12.2021 BGBl. Nr. 414/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

26.06.1993BGBl. Nr. 414/1993

Außerkrafttretensdatum

03.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021

Abkürzung

SchLV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

ABSCHNITT 3

Ausländische Schienenfahrzeuge

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ausländische Schienenfahrzeuge sind Fahrzeuge, die im Eigentum ausländischer Eisenbahnunternehmen stehen, sowie Privatwagen, die bei ausländischen Eisenbahnunternehmen immatrikuliert sind und von österreichischen Eisenbahnunternehmen im Inland eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Ausländische Triebfahrzeuge sind bei der Zulassung für den Verkehr auf inländischen Strecken durch ein österreichisches Eisenbahnunternehmen hinsichtlich analoger Bestimmungen über die Lärmzulässigkeit zu prüfen.
  3. Absatz 3,Beim Einsatz ausländischer Reisezug- und Güterwagen mit dem Zeichen RIC (Übereinkommen über die gegenseitige Benützung von Reisezugwagen im internationalen Verkehr) bzw. dem Zeichen RIV (Übereinkommen über die gegenseitige Benützung von Güterwagen im internationalen Verkehr) ist keine Lärmzulässigkeitsprüfung vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

10012265

Dokumentnummer

NOR12154053

alte Dokumentnummer

N9199328506J