Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
ABSCHNITT 4
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach § 37 Eisenbahngesetz 1957 erteilt wurde, sind gemäß § 8 zu behandeln.Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung nach Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957 erteilt wurde, sind gemäß Paragraph 8, zu behandeln.
(2)Absatz 2,Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach § 37 Eisenbahngesetz 1957 bei der Behörde vorlag, eine solche Bewilligung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß § 5 Abs. 1 bis 4 zu behandeln.Schienenfahrzeuge, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Antrag auf Betriebsbewilligung nach Paragraph 37, Eisenbahngesetz 1957 bei der Behörde vorlag, eine solche Bewilligung jedoch noch nicht erteilt wurde, sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 4 zu behandeln.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Dokumentnummer
NOR12154054
alte Dokumentnummer
N9199328507J