Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Fahrzeugkategorien
Triebfahrzeuge
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Triebfahrzeuge im Sinn dieser Verordnung sind Schienenfahrzeuge mit Eigenantrieb, die die Traktion nichtangetriebener Schienenfahrzeuge bewerkstelligen. Sie werden eingeteilt in
Lokomotiven dienen ausschließlich der Traktion; Triebwagen dienen überdies der Beförderung von Personen und Reisegepäck.
(2)Absatz 2,Nach Art der Energiezufuhr werden Triebfahrzeuge eingeteilt in:
Triebfahrzeuge mit Verbrennungskraftmotoren
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Dokumentnummer
NOR12154045
alte Dokumentnummer
N9199328498J