Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
ABSCHNITT 2
Grundsätzliches
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In den Bauentwürfen für Neubaufahrzeuge müssen technische Maßnahmen angegeben sein, die erwarten lassen, daß die gemäß § 7 zulässigen Meßwerte bei Schallmessungen im Sinne der Anlage 1 dieser Verordnung nicht überschritten werden.In den Bauentwürfen für Neubaufahrzeuge müssen technische Maßnahmen angegeben sein, die erwarten lassen, daß die gemäß Paragraph 7, zulässigen Meßwerte bei Schallmessungen im Sinne der Anlage 1 dieser Verordnung nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme des Fahrzeuges oder im Falle einer Serie ab Inbetriebnahme des ersten Fahrzeuges der entsprechenden Type hat das Eisenbahnunternehmen der Behörde das gemäß § 9 normierte Meßprotokoll vorzulegen.Innerhalb von sechs Monaten ab Inbetriebnahme des Fahrzeuges oder im Falle einer Serie ab Inbetriebnahme des ersten Fahrzeuges der entsprechenden Type hat das Eisenbahnunternehmen der Behörde das gemäß Paragraph 9, normierte Meßprotokoll vorzulegen.
(3)Absatz 3,Wird mindestens einer der im § 7 dieser Verordnung normierten Grenzwerte überschritten, so hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer Frist von neun Monaten ab der Inbetriebnahme konstruktive Maßnahmen für das betreffende Fahrzeug zu setzen, durch die die Schallemission so weit reduziert wird, daß diese Grenzwerte eingehalten werden. Das Fahrzeug ist sodann einer vollständigen Meßserie im Sinne des § 6 dieser Verordnung zu unterziehen; davon kann die Behörde auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände Erleichterungen gewähren oder Abstand nehmen.Wird mindestens einer der im Paragraph 7, dieser Verordnung normierten Grenzwerte überschritten, so hat das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer Frist von neun Monaten ab der Inbetriebnahme konstruktive Maßnahmen für das betreffende Fahrzeug zu setzen, durch die die Schallemission so weit reduziert wird, daß diese Grenzwerte eingehalten werden. Das Fahrzeug ist sodann einer vollständigen Meßserie im Sinne des Paragraph 6, dieser Verordnung zu unterziehen; davon kann die Behörde auf Antrag bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände Erleichterungen gewähren oder Abstand nehmen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für Schienenfahrzeuge, die nicht im Neuzustand nach Österreich importiert werden und hier erstmals dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Schienenfahrzeuge, die nicht im Neuzustand nach Österreich importiert werden und hier erstmals dem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden.
(5)Absatz 5,Für Fahrzeugumbauten, die Änderungen des Laufwerks (zB Tausch der Drehgestellbauart), wesentliche Änderungen des mechanischen Teils der Bremse (zB Umbau von Klotz- auf Scheibenbremse), der Motorbauart, des Antriebs oder Umbauten des Aufbaues bewirken, die zu einem Wechsel der Fahrzeugart oder der Fahrzeugkategorie im Sinne der §§ 2 bis 4 führen, ist gemäß den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 zu verfahren. Bei allen anderen Umbauten von Fahrzeugen sind keine Messungen erforderlich, sofern solche nicht von der Behörde angeordnet werden.Für Fahrzeugumbauten, die Änderungen des Laufwerks (zB Tausch der Drehgestellbauart), wesentliche Änderungen des mechanischen Teils der Bremse (zB Umbau von Klotz- auf Scheibenbremse), der Motorbauart, des Antriebs oder Umbauten des Aufbaues bewirken, die zu einem Wechsel der Fahrzeugart oder der Fahrzeugkategorie im Sinne der Paragraphen 2 bis 4 führen, ist gemäß den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 zu verfahren. Bei allen anderen Umbauten von Fahrzeugen sind keine Messungen erforderlich, sofern solche nicht von der Behörde angeordnet werden.
(6)Absatz 6,Für Fahrzeugserien oder Fahrzeuge, deren Konstruktion in schalltechnischer Hinsicht identisch ist mit im Sinne dieser Verordnung bereits überprüften Fahrzeugserien oder Fahrzeugen, wird vorbehaltlich einer Nachprüfung der Lärmzulässigkeit keine Messung der Schallemission angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Dokumentnummer
NOR12154048
alte Dokumentnummer
N9199328501J