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§ 6 SchLV

Fassungen
26.06.1993 bis 03.12.2021 — BGBl. Nr. 414/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 626.06.199303.12.2021 BGBl. Nr. 414/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

26.06.1993BGBl. Nr. 414/1993

Außerkrafttretensdatum

03.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021

Abkürzung

SchLV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Meßarten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß Paragraph 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß Paragraph 15, Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen.

Schlagworte

Zwischenwagen

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

10012265

Dokumentnummer

NOR12154049

alte Dokumentnummer

N9199328502J