Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Meßarten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 V. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 V. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß § 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß.Schallmessungen sind als Emissionsmessungen außerhalb der Fahrzeuge gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 1 und 2 durchzuführen. Zusätzlich sind bei Reisezug- und Triebwagen innerhalb des Fahrgastraumes sowie bei Trieb- und Nebenfahrzeugen innerhalb des Führerstandes Schallmessungen gemäß Anlage 1 römisch fünf. Punkte 3 und 4 durchzuführen. Für Zwischen- und Steuerwagen von Triebwagenzügen gelten die Meßvorschriften für Reisezugwagen der entsprechenden Kategorie gemäß Paragraph 4 und Triebfahrzeuge sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß § 15 Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen.Die Schallmessungen sind von hiezu staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern einschlägiger Fachrichtungen oder unter Leitung einer gemäß Paragraph 15, Eisenbahngesetz 1957 verzeichneten Person durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Dokumentnummer
NOR12154049
alte Dokumentnummer
N9199328502J