Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Nachprüfung der Lärmzulässigkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das betriebsführende Eisenbahnunternehmen ist als Erhalter der Fahrzeuge für den gesetzmäßigen Zustand der Fahrzeuge verantwortlich und hat von sich aus auf die Einhaltung der Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde jedenfalls die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt.
(2)Absatz 2,Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, daß für eine bereits genehmigte Baureihe oder für ein Einzelfahrzeug die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß § 5 Abs. 3 zu verfahren.Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, daß für eine bereits genehmigte Baureihe oder für ein Einzelfahrzeug die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu verfahren.
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2021
Dokumentnummer
NOR12154051
alte Dokumentnummer
N9199328504J