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§ 8 SchLV

Fassungen
26.06.1993 bis 03.12.2021 — BGBl. Nr. 414/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 826.06.199303.12.2021 BGBl. Nr. 414/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schienenfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 525 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.06.1993BGBl. Nr. 414/1993

Außerkrafttretensdatum

03.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 525/2021

Abkürzung

SchLV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Nachprüfung der Lärmzulässigkeit

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das betriebsführende Eisenbahnunternehmen ist als Erhalter der Fahrzeuge für den gesetzmäßigen Zustand der Fahrzeuge verantwortlich und hat von sich aus auf die Einhaltung der Grenzwerte zu achten, wobei der Behörde jedenfalls die Überprüfung der Lärmzulässigkeit vorbehalten bleibt.
  2. Absatz 2,Ergibt die Nachprüfung der Lärmzulässigkeit, daß für eine bereits genehmigte Baureihe oder für ein Einzelfahrzeug die Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgewiesen werden kann, so ist gemäß Paragraph 5, Absatz 3, zu verfahren.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021

Gesetzesnummer

10012265

Dokumentnummer

NOR12154051

alte Dokumentnummer

N9199328504J