Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1993Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß §§ 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957.Diese Verordnung gilt hinsichtlich der Schallimmissionen auf Grund des Schienenverkehrs (Zugverkehrs) sowohl für den Neubau als auch für den wesentlichen Umbau von Strecken (-teilen) im Zuge von Haupt-, Neben- und Straßenbahnen gemäß Paragraphen 4 und 5 des Eisenbahngesetzes 1957.
(2)Absatz 2,Bauliche Maßnahmen gelten dann als wesentlicher Umbau, wenn
zumindest ein zusätzliches durchgehendes Gleis (Streckengleis) errichtet wird oder
durch die Änderung der örtlichen Lage der durchgehenden Gleise (Streckengleise) in den maßgebenden Immissionspunkten eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mehr als zwei dB (Dezibel) eintritt.
Schlagworte
Streckenteil, Nebenbahn, Hauptbahn
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2016
Dokumentnummer
NOR12154058
Alte Dokumentnummer
N9199328512J