Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 423/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2008Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1993 werden vorgeschrieben:Paragraph 10, (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1993 werden vorgeschrieben:
der Gebührensatz nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge in der Höhe von 1 900 S, das sind 50 vH, für internationale Flüge in der Höhe von 2 800 S, das sind 75 vH;der Gebührensatz nach Paragraph 4, Absatz 3, für nationale Flüge in der Höhe von 1 900 S, das sind 50 vH, für internationale Flüge in der Höhe von 2 800 S, das sind 75 vH;
die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 150 S, für internationale Flüge in der Höhe von 200 S;die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 5, für nationale Flüge in der Höhe von 150 S, für internationale Flüge in der Höhe von 200 S;
die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 75 S, für internationale Flüge in der Höhe von 110 S.die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 6, für nationale Flüge in der Höhe von 75 S, für internationale Flüge in der Höhe von 110 S.
(2)Absatz 2,Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben:
für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge 62,5 vH, für internationale Flüge 80 vH;für die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 3, für nationale Flüge 62,5 vH, für internationale Flüge 80 vH;
die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 190 S, für internationale Flüge in der Höhe von 240 S;die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 5, für nationale Flüge in der Höhe von 190 S, für internationale Flüge in der Höhe von 240 S;
die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 95 S, für internationale Flüge in der Höhe von 120 S.die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 6, für nationale Flüge in der Höhe von 95 S, für internationale Flüge in der Höhe von 120 S.
(3)Absatz 3,Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1995 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben:
für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge 75 vH, für internationale Flüge 86 vH;für die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 3, für nationale Flüge 75 vH, für internationale Flüge 86 vH;
die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 225 S, für internationale Flüge in der Höhe von 260 S;die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 5, für nationale Flüge in der Höhe von 225 S, für internationale Flüge in der Höhe von 260 S;
die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 110 S, für internationale Flüge in der Höhe von 130 S.die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 6, für nationale Flüge in der Höhe von 110 S, für internationale Flüge in der Höhe von 130 S.
(4)Absatz 4,Für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 werden folgende Prozentsätze und Gebühren vorgeschrieben:
für die Gebühr nach § 4 Abs. 3 für nationale Flüge 87,5 vH, für internationale Flüge 93 vH;für die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 3, für nationale Flüge 87,5 vH, für internationale Flüge 93 vH;
die Gebühr nach § 4 Abs. 5 für nationale Flüge in der Höhe von 260 S, für internationale Flüge in der Höhe von 280 S;die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 5, für nationale Flüge in der Höhe von 260 S, für internationale Flüge in der Höhe von 280 S;
die Gebühr nach § 4 Abs. 6 für nationale Flüge in der Höhe von 130 S, für internationale Flüge in der Höhe von 140 S.die Gebühr nach Paragraph 4, Absatz 6, für nationale Flüge in der Höhe von 130 S, für internationale Flüge in der Höhe von 140 S.
Dokumentnummer
NOR12154074
Alte Dokumentnummer
N9199328545J