Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1010.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Abschnitt

Ermittlung der Freiborde und der

Sicherheitsabstände in den Fahrtbereichen 2 und 3

Allgemeines

Paragraph 10, Im Sinne dieses Abschnittes gelten als:

  1. Ziffer eins
    „Mittschiffs'': die Mitte der Länge L gemäß Paragraph 3, Ziffer 8,;
  2. Ziffer 2
    „Freibord'': der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt der Oberseite des Decks (Gangbordes) oder, wenn kein Deck (Gangbord) vorhanden ist, dem tiefsten Punkt der Oberkante der festen Bordwand;
  3. Ziffer 3
    „Sicherheitsabstand'': der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Ebene der größten Einsenkung und dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr als wasserdicht gilt; dabei brauchen Wassereintritts- und -austrittsöffnungen nicht berücksichtigt zu werden;
  4. Ziffer 4
    „Geschlossener Aufbau'': ein Aufbau auf dem Deck mit festen, wasserdichten Wänden, die fest und wasserdicht mit dem Deck verbunden sind. Die Höhe h eines Aufbaus ist die mittlere senkrechte Höhe gemessen an der Seite des Aufbaus bis zu dem Punkt, über dem der Aufbau nicht mehr als wasserdicht gilt. Die Breite b eines Aufbaus ist dessen mittlere Breite;
  5. Ziffer 5
    „Wasserdicht'': Bauteile und Vorrichtungen gelten als wasserdicht, wenn sie ein Eindringen von Wasser ins Fahrzeuginnere unter der Voraussetzung verhindern, daß die gesamte Fläche des Bauteils oder der Vorrichtung dem einer Wassersäule von 1 m entsprechenden Druck 1 min lang oder dem Druck eines Wasserstrahls von 100 kPa (1 bar) 10 min lang aus allen Richtungen ausgesetzt ist;
  6. Ziffer 6
    „Spritzwasserdicht'': Eine Vorrichtung gilt als spritzwasserdicht, wenn sie unter allen im festgelegten Fahrtbereich vorkommenden Witterungsbedingungen nur eine unbedeutende Menge Wasser in das Fahrzeuginnere eindringen läßt.

Schlagworte

Wassereintrittsöffnung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154125

Alte Dokumentnummer

N9199328932J