Rechtstracker.at

§ 100

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10010.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Rettungsflöße

Paragraph 100, (1) Rettungsflöße müssen am äußeren Umfang mit einem zuverlässig befestigten Seil und mit einer Festmache- und Schleppvorrichtung versehen sein.

  1. Absatz 2,Rettungsflöße müssen Tragelemente mit einem Luftvolumen von mindestens 0,096 m3 oder, im Falle von starren Flößen, Vorrichtungen mit gleichwertiger Schwimmfähigkeit und eine Decksfläche von mindestens 0,372 m2 für jede Person aufweisen.
  2. Absatz 3,Aufblasbare Rettungsflöße müssen so beschaffen sein, daß sie aus einer Höhe in das Wasser geworfen werden können, ohne daß sie oder ihre Ausrüstung beschädigt werden; diese Höhe beträgt 10 m für den Fahrtbereich 1, 6 m für die Fahrtbereiche 2 und 3. Das Rettungsfloß muß sich in einem Tragesack oder einem Behälter befinden, der den Beanspruchungen bei der Benützung standhält, es muß in seinem Tragesack oder Behälter so schwimmen, daß die sofortige Betätigung des Aufblasesystems möglich ist. Das Rettungsfloß muß durch eine Person im Wasser leicht aufgerichtet werden können, wenn es sich mit der Oberseite nach unten aufbläst. Das Rettungsfloß muß mit geeigneten Mitteln ausgerüstet sein, die es Personen im Wasser ermöglichen, in das Floß zu klettern.
  3. Absatz 4,Starre Rettungsflöße müssen so beschaffen sein, daß sie auf Deck und im Wasser bei jedem Wetter ihre Form beibehalten, sie müssen aus einer Höhe in das Wasser geworfen werden können, ohne daß sie oder ihre Ausrüstung beschädigt werden; diese Höhe beträgt 10 m für den Fahrtbereich 1,6 m für die Fahrtbereiche 2 und 3. Das Rettungsfloß muß so beschaffen sein, daß es den Personen Schutz bietet, das Eindringen von Wasser so weit wie möglich verhindert und die Personen wirksam außerhalb des Wassers hält. Die Ausrüstung des Rettungsfloßes muß so verstaut sein, daß sie leicht zugänglich ist, unabhängig davon, ob das Rettungsfloß auf der Oberseite oder auf der Unterseite schwimmt.

Schlagworte

Festmachevorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154215

Alte Dokumentnummer

N9199329022J