Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Rettungswesten
§ 101. (1) Rettungswesten müssen:Paragraph 101, (1) Rettungswesten müssen:
aus geeignetem Werkstoff und von geeigneter Ausführung sein;
in Frischwasser 24 h eine Masse von 7,5 kg tragen können;
den Kopf einer erschöpften oder bewußtlosen Person über Wasser halten können;
so beschaffen sein, daß so weit wie möglich jedes Risiko eines falschen Anlegens ausgeschaltet ist und sie auch mit der Innenseite nach außen getragen werden können;
den Körper des Trägers beim Eintauchen in das Wasser in eine sichere Schwimmlage drehen können, wobei er leicht nach hinten geneigt ist;
der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;
rückstrahlend orangefarbig sein;
leicht und schnell angelegt und sicher am Körper befestigt werden können;
folgende Aufschriften tragen:
Name des Herstellers
Typ
Jahr der Herstellung.
(2)Absatz 2,Aufblasbare Rettungswesten müssen die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen, selbst wenn eine der Luftkammern nicht aufgeblasen ist.Aufblasbare Rettungswesten müssen die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllen, selbst wenn eine der Luftkammern nicht aufgeblasen ist.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus muß:
das Aufblasen selbsttätig erfolgen und von Hand ausgelöst werden können;
die Rettungsweste mit dem Mund aufgeblasen werden können;
die Rettungsweste bei jeder Witterung funktionsfähig sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154216
Alte Dokumentnummer
N9199329023J