Rechtstracker.at

§ 101

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10110.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Rettungswesten

Paragraph 101, (1) Rettungswesten müssen:

  1. Ziffer eins
    aus geeignetem Werkstoff und von geeigneter Ausführung sein;
  2. Ziffer 2
    in Frischwasser 24 h eine Masse von 7,5 kg tragen können;
  3. Ziffer 3
    den Kopf einer erschöpften oder bewußtlosen Person über Wasser halten können;
  4. Ziffer 4
    so beschaffen sein, daß so weit wie möglich jedes Risiko eines falschen Anlegens ausgeschaltet ist und sie auch mit der Innenseite nach außen getragen werden können;
  5. Ziffer 5
    den Körper des Trägers beim Eintauchen in das Wasser in eine sichere Schwimmlage drehen können, wobei er leicht nach hinten geneigt ist;
  6. Ziffer 6
    der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;
  7. Ziffer 7
    rückstrahlend orangefarbig sein;
  8. Ziffer 8
    leicht und schnell angelegt und sicher am Körper befestigt werden können;
  9. Ziffer 9
    folgende Aufschriften tragen:
    Name des Herstellers
    Typ
    Jahr der Herstellung.
  1. Absatz 2,Aufblasbare Rettungswesten müssen die Anforderungen gemäß Absatz eins, erfüllen, selbst wenn eine der Luftkammern nicht aufgeblasen ist.
  2. Absatz 3,Darüber hinaus muß:
    1. Ziffer eins
      das Aufblasen selbsttätig erfolgen und von Hand ausgelöst werden können;
    2. Ziffer 2
      die Rettungsweste mit dem Mund aufgeblasen werden können;
    3. Ziffer 3
      die Rettungsweste bei jeder Witterung funktionsfähig sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154216

Alte Dokumentnummer

N9199329023J