Rechtstracker.at

§ 102

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10210.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Rettungsringe und Rettungsbälle

Paragraph 102, (1) Rettungsringe und Rettungsbälle müssen einsatzbereit an geeigneten Stellen an Deck angebracht, dürfen jedoch nicht mit ihren Halterungen fest verbunden sein. Mindestens ein Rettungsring muß sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden.

  1. Absatz 2,Rettungsringe müssen:
    1. Ziffer eins
      in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen können;
    2. Ziffer 2
      aus geeignetem Werkstoff hergestellt sein und der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;
    3. Ziffer 3
      eine Eigenmasse von mindestens 2,5 kg haben;
    4. Ziffer 4
      eine Farbe haben, die im Wasser gut sichtbar ist;
    5. Ziffer 5
      einen Innendurchmesser von etwa 0,45 m aufweisen;
    6. Ziffer 6
      mit einer umlaufenden Greifleine versehen sein.
  2. Absatz 3,Mindestens je ein Ring an Backbord und an Steuerbord muß mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von mindestens 25 m Länge versehen sein, die mit einem Haken sicher befestigt ist.
  3. Absatz 4,Rettungsbälle müssen:
    1. Ziffer eins
      in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen können;
    2. Ziffer 2
      aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein und der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;
    3. Ziffer 3
      eine Masse von mindestens 1 kg haben;
    4. Ziffer 4
      von einem Greifnetz umschlossen sein;
    5. Ziffer 5
      durch ihre Farbe im Wasser gut sichtbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154217

Alte Dokumentnummer

N9199329024J