Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Rettungsringe und Rettungsbälle
§ 102. (1) Rettungsringe und Rettungsbälle müssen einsatzbereit an geeigneten Stellen an Deck angebracht, dürfen jedoch nicht mit ihren Halterungen fest verbunden sein. Mindestens ein Rettungsring muß sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden.Paragraph 102, (1) Rettungsringe und Rettungsbälle müssen einsatzbereit an geeigneten Stellen an Deck angebracht, dürfen jedoch nicht mit ihren Halterungen fest verbunden sein. Mindestens ein Rettungsring muß sich in unmittelbarer Nähe des Steuerhauses befinden.
(2)Absatz 2,Rettungsringe müssen:
in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen können;
aus geeignetem Werkstoff hergestellt sein und der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;
eine Eigenmasse von mindestens 2,5 kg haben;
eine Farbe haben, die im Wasser gut sichtbar ist;
einen Innendurchmesser von etwa 0,45 m aufweisen;
mit einer umlaufenden Greifleine versehen sein.
(3)Absatz 3,Mindestens je ein Ring an Backbord und an Steuerbord muß mit einer schwimmfähigen Rettungsleine von mindestens 25 m Länge versehen sein, die mit einem Haken sicher befestigt ist.
(4)Absatz 4,Rettungsbälle müssen:
in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen können;
aus einem geeigneten Werkstoff hergestellt sein und der Wirkung von Öl und Ölprodukten und Temperaturen bis zu 50 Grad C widerstehen können;
eine Masse von mindestens 1 kg haben;
von einem Greifnetz umschlossen sein;
durch ihre Farbe im Wasser gut sichtbar sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154217
Alte Dokumentnummer
N9199329024J