Rechtstracker.at

§ 103

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10310.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anordnung und Handhabung von Sammelrettungsmitteln

Paragraph 103, (1) Sammelrettungsmittel sind Rettungsboote und Rettungsflöße gemäß Paragraphen 99 und 100 und andere zum Tragen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß Paragraph 29, der Schiffszulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990,, vorliegt. Sammelrettungsmittel müssen zweckmäßig angeordnet sein.

  1. Absatz 2,Rettungsboote und -flöße müssen leicht zugänglich sein.
  2. Absatz 3,Sammelrettungsmittel und ihre Aussetzvorrichtungen müssen wirksam beleuchtet werden können.
  3. Absatz 4,Aussetzvorrichtungen von Rettungsbooten müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie ein sicheres, schnelles und für Personen gefahrloses Zuwasserlassen ermöglichen.
  4. Absatz 5,Die Rettungsboote müssen von einer Person zu Wasser gebracht werden können.
  5. Absatz 6,Aussetzvorrichtungen (zB Davits, Läufer, Blöcke und andere Vorrichtungen) müssen ausreichende Festigkeit aufweisen, um die Rettungsboote unter ungünstigen Krängungs- oder Trimmbedingungen sicher zu Wasser lassen zu können.
  6. Absatz 7,Sammelrettungsmittel müssen so angeordnet sein, daß sie in möglichst kurzer Zeit zu Wasser gelassen werden können.

Schlagworte

Krängungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154218

Alte Dokumentnummer

N9199329025J