Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anordnung und Handhabung von Sammelrettungsmitteln
§ 103. (1) Sammelrettungsmittel sind Rettungsboote und Rettungsflöße gemäß §§ 99 und 100 und andere zum Tragen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß § 29 der Schiffszulassungsverordnung, BGBl. Nr. 188/1990, vorliegt. Sammelrettungsmittel müssen zweckmäßig angeordnet sein.Paragraph 103, (1) Sammelrettungsmittel sind Rettungsboote und Rettungsflöße gemäß Paragraphen 99 und 100 und andere zum Tragen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß Paragraph 29, der Schiffszulassungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1990,, vorliegt. Sammelrettungsmittel müssen zweckmäßig angeordnet sein.
(2)Absatz 2,Rettungsboote und -flöße müssen leicht zugänglich sein.
(3)Absatz 3,Sammelrettungsmittel und ihre Aussetzvorrichtungen müssen wirksam beleuchtet werden können.
(4)Absatz 4,Aussetzvorrichtungen von Rettungsbooten müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie ein sicheres, schnelles und für Personen gefahrloses Zuwasserlassen ermöglichen.
(5)Absatz 5,Die Rettungsboote müssen von einer Person zu Wasser gebracht werden können.
(6)Absatz 6,Aussetzvorrichtungen (zB Davits, Läufer, Blöcke und andere Vorrichtungen) müssen ausreichende Festigkeit aufweisen, um die Rettungsboote unter ungünstigen Krängungs- oder Trimmbedingungen sicher zu Wasser lassen zu können.
(7)Absatz 7,Sammelrettungsmittel müssen so angeordnet sein, daß sie in möglichst kurzer Zeit zu Wasser gelassen werden können.
Schlagworte
Krängungsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154218
Alte Dokumentnummer
N9199329025J