Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 105Paragraph 105
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
14. Teil
Schubschiffe, Schubleichter und Schubverbände
Schubschiffe
§ 105. (1) Schubschiffe müssen am Bug mit einer Schubeinrichtung versehen sein, deren Breite mindestens zwei Drittel der größten Breite des Fahrzeuges entspricht und die so beschaffen ist, daß vom Beginn des Kupplungsmanövers an:Paragraph 105, (1) Schubschiffe müssen am Bug mit einer Schubeinrichtung versehen sein, deren Breite mindestens zwei Drittel der größten Breite des Fahrzeuges entspricht und die so beschaffen ist, daß vom Beginn des Kupplungsmanövers an:
das Schubschiff eine bestimmte Position zu den Schubleichtern einnehmen kann;
die Besatzung das Kupplungsmanöver zwischen Schubschiff und Schubleichter leicht und gefahrlos durchführen kann.
(2)Absatz 2,Schubschiffe müssen mit Motorwinden für die Bedienung der Heckanker ausgerüstet sein.
(3)Absatz 3,Schubschiffe müssen mit den erforderlichen Kupplungsvorrichtungen versehen sein, die folgende Anforderungen erfüllen:
alle Teile der Kupplungsvorrichtung müssen den größten Beanspruchungen standhalten, die unter den ungünstigsten Betriebsbedingungen in dem Fahrtbereich auftreten können, für den das Fahrzeug vorgesehen ist; dies gilt als erfüllt, wenn die Kupplungsvorrichtung für die Aufnahme der nach folgender Formel ermittelten Kupplungskräfte ausgelegt ist:
L tief s
F = 0,3 x P ------------
B tief S x n
In dieser Formel bedeuten:
F Kupplungskraft (kN);
P Antriebsleistung (kW);
L tief S Abstand (m) zwischen dem Heck des
schiebenden Fahrzeuges und der
Kupplungsvorrichtung;
B tief S Breite (m) unmittelbar hinter der
Kupplungsvorrichtung (zB Schubschulter);
n Anzahl der tragenden Seilquerschnitte;
die Kupplungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß der erforderliche Spielraum für Relativbewegungen der Fahrzeuge beim Rollen und Stampfen gegeben ist;
das Schubschiff muß sowohl mit beladenen als auch mit leeren Schubleichtern gekuppelt werden können;
die Kupplungsvorrichtung muß so an Deck angeordnet sein, daß die Funktion der anderen Decksmaschinen nicht behindert wird. Die Teile der Kupplungsvorrichtung dürfen nicht über die Gesamtbreite des Fahrzeuges hinausragen.
(4)Absatz 4,Die Hauptantriebsmaschinen müssen vom Steuerhaus aus bedient und überwacht werden können.
(5)Absatz 5,Um Schubtätigkeiten ausführen zu können, müssen Güter- und Tankmotorschiffe
eine Vorrichtung gemäß Abs. 1 haben, odereine Vorrichtung gemäß Absatz eins, haben, oder
mit geeigneten und wirksamen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die jede seitliche Verschiebung ihres Bugs gegenüber dem Heck des geschobenen Fahrzeuges verhindern.
Schlagworte
Gütermotorschiff
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154220
Alte Dokumentnummer
N9199329027J