Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schubverbände
§ 107. Schubverbände müssen folgende Anforderungen erfüllen: Paragraph 107, Schubverbände müssen folgende Anforderungen erfüllen:
eine ausreichende Kursstabilität haben;
schnell und leicht die Fahrtrichtung ändern können;
eine ausreichende Geschwindigkeit einhalten können;
entsprechend der Art der Gewässer mit dem Bug zu Tal anhalten können, wobei die Manövrierfähigkeit gegeben sein muß, oder schnell und leicht mit dem Bug zu Berg drehen können.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154222
Alte Dokumentnummer
N9199329029J