Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
15. Teil
Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
Begriffsbestimmungen
§ 108. In diesem Teil gelten als: Paragraph 108, In diesem Teil gelten als:
„Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (§ 3 Z 20);„Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Paragraph 3, Ziffer 20,);
„Länge'': die in der Ebene der größten Einsenkung gemessene Länge;
„Breite'': die in oder unter der Ebene der größten Einsenkung an der Außenkante der Spanten gemessene größte Breite des Schiffskörpers;
„Schottenladelinie'': die Ebene der höchstzulässigen Einsenkung unter Berücksichtigung der geltenden Unterteilungsvorschriften;
„Schottendeck'': das oberste Deck, bis zu dem die wasserdichten Querschotte hochgeführt sind;
„Tauchgrenze'': eine durchgehende Linie an der Außenhaut, die mindestens 75 mm unterhalb des Schnittpunktes mit der Oberkante des Schottendecks oder mindestens 75 mm unterhalb des tiefsten nicht wasserdichten Punktes der Außenhaut verläuft. Bei Fahrzeugen mit versenkten Aufbauten muß diese Linie mindestens 100 mm unterhalb des Schnittpunktes der Außenhaut mit der Oberkante des Schottendecks verlaufen;
„Flutbarkeit eines Raumes'': der Prozentsatz des Volumens des Raumes, den das Wasser einnehmen kann;
„Maschinenraum'': der Raum, der sich zwischen der Basislinie und der Tauchgrenze und zwischen den äußersten wasserdichten Hauptquerschotten erstreckt, die den Raum begrenzen, der die Hauptmaschinen, die Hilfsmaschinen, die für den Betrieb benötigten Kessel und alle festen Kohlenbunker enthält. Für Fahrzeuge außergewöhnlicher Bauart wird der Maschinenraum von der Behörde festgelegt;
„Fahrgasträume'': die Räume, die für die Unterbringung und den Aufenthalt der Fahrgäste vorgesehen sind, ausgenommen Gepäcks-, Vorrats-, Proviant- und Posträume. Räume unterhalb des Schottendecks für die Unterbringung und den Aufenthalt der Besatzung gelten hinsichtlich der Sicherheit als Fahrgasträume.
Schlagworte
Gepäcksraum, Vorratsraum, Proviantraum
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154223
Alte Dokumentnummer
N9199329030J