Rechtstracker.at

§ 108

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10810.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

15. Teil

Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

Begriffsbestimmungen

Paragraph 108, In diesem Teil gelten als:

  1. Ziffer eins
    „Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Paragraph 3, Ziffer 20,);
  2. Ziffer 2
    „Länge'': die in der Ebene der größten Einsenkung gemessene Länge;
  3. Ziffer 3
    „Breite'': die in oder unter der Ebene der größten Einsenkung an der Außenkante der Spanten gemessene größte Breite des Schiffskörpers;
  4. Ziffer 4
    „Schottenladelinie'': die Ebene der höchstzulässigen Einsenkung unter Berücksichtigung der geltenden Unterteilungsvorschriften;
  5. Ziffer 5
    „Schottendeck'': das oberste Deck, bis zu dem die wasserdichten Querschotte hochgeführt sind;
  6. Ziffer 6
    „Tauchgrenze'': eine durchgehende Linie an der Außenhaut, die mindestens 75 mm unterhalb des Schnittpunktes mit der Oberkante des Schottendecks oder mindestens 75 mm unterhalb des tiefsten nicht wasserdichten Punktes der Außenhaut verläuft. Bei Fahrzeugen mit versenkten Aufbauten muß diese Linie mindestens 100 mm unterhalb des Schnittpunktes der Außenhaut mit der Oberkante des Schottendecks verlaufen;
  7. Ziffer 7
    „Flutbarkeit eines Raumes'': der Prozentsatz des Volumens des Raumes, den das Wasser einnehmen kann;
  8. Ziffer 8
    „Maschinenraum'': der Raum, der sich zwischen der Basislinie und der Tauchgrenze und zwischen den äußersten wasserdichten Hauptquerschotten erstreckt, die den Raum begrenzen, der die Hauptmaschinen, die Hilfsmaschinen, die für den Betrieb benötigten Kessel und alle festen Kohlenbunker enthält. Für Fahrzeuge außergewöhnlicher Bauart wird der Maschinenraum von der Behörde festgelegt;
  9. Ziffer 9
    „Fahrgasträume'': die Räume, die für die Unterbringung und den Aufenthalt der Fahrgäste vorgesehen sind, ausgenommen Gepäcks-, Vorrats-, Proviant- und Posträume. Räume unterhalb des Schottendecks für die Unterbringung und den Aufenthalt der Besatzung gelten hinsichtlich der Sicherheit als Fahrgasträume.

Schlagworte

Gepäcksraum, Vorratsraum, Proviantraum

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154223

Alte Dokumentnummer

N9199329030J