Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
Text
Freibordmarke
§ 11. (1) Die Freibordmarke für den Fahrtbereich 3 besteht aus einem Ring, der durch einen waagrechten Strich geschnitten wird. Der untere Rand des waagrechten Striches entspricht der Ebene der größten Einsenkung. Die Unterkante des Striches muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen. Der Mittelpunkt des Ringes muß auf den beiden Bordwänden jeweils mittschiffs liegen.Paragraph 11, (1) Die Freibordmarke für den Fahrtbereich 3 besteht aus einem Ring, der durch einen waagrechten Strich geschnitten wird. Der untere Rand des waagrechten Striches entspricht der Ebene der größten Einsenkung. Die Unterkante des Striches muß durch den Mittelpunkt des Ringes gehen. Der Mittelpunkt des Ringes muß auf den beiden Bordwänden jeweils mittschiffs liegen.
(2)Absatz 2,Ist das Fahrzeug für die Fahrt in verschiedenen Fahrtbereichen vorgesehen, sind ein senkrechter Strich und zusätzliche Freibordstriche für den Fahrtbereich 2 und, falls erforderlich, für den Fahrtbereich 1 am Ende des Freibordstriches in Richtung Vorschiff anzubringen. Die Unterkanten der Freibordstriche müssen dem Freibord des Fahrzeuges, der für den jeweiligen Fahrtbereich festgesetzt ist, entsprechen.
(3)Absatz 3,Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagrechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm; die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60 x 40 mm.
(4)Absatz 4,Die Kombination von Eichmarke und Freibordmarke ist zulässig. In diesem Fall muß die Breite des Freibordstriches, wenn mehrere Freiborde festgesetzt sind, die Breite des obersten, 40 mm betragen.
Skizze der Freibordmarke
(Anm.: Skizze der Freibordmarke nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Skizze der Freibordmarke nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche (Anm.: Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche nicht Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche Anmerkung, Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche nicht
darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)