Rechtstracker.at

§ 111

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11110.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Besondere Bestimmungen für Querschotte

Paragraph 111, (1) Für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 20 m muß ein Nachweis der Schwimmfähigkeit und der Leckstabilität für alle voraussehbaren Beladungszustände erbracht werden.

  1. Absatz 2,Zusätzlich zu den Schotten gemäß Paragraph 23, müssen Querschotte vorhanden sein, die sich aus der Leckrechnung ergeben. Alle vorgeschriebenen Querschotte müssen wasserdicht und bis zum Schottendeck hochgeführt sein. Laderäume müssen von Fahrgasträumen durch wasserdichte Schotte getrennt sein.
  2. Absatz 3,Die Anzahl und die Abmessungen der Öffnungen in den wasserdichten Querschotten gemäß Absatz 2, müssen auf das mit der Bauart und dem Betrieb des Fahrzeuges vereinbarte Mindestmaß beschränkt sein.
  3. Absatz 4,Im Steuerhaus müssen Anzeigen angebracht sein, die erkennen lassen, ob die wasserdichten Türen offen oder geschlossen sind.
  4. Absatz 5,Im Kollisionsschott unterhalb des Schottendecks und in Schotten, die Maschinenräume von Fahrgasträumen trennen, sind weder Zugangsöffnungen noch Türen zulässig.
  5. Absatz 6,In wasserdichten Schotten sind handbetätigte, nicht fernbediente Türen nur in den Bereichen zulässig, zu denen Fahrgäste keinen Zugang haben. Diese Türen müssen durch geeignete Vorrichtungen schnell und sicher verriegelt werden können; sie müssen ständig geschlossen sein und dürfen nur kurzzeitig zum Durchgehen geöffnet werden. Beide Seiten der Türen müssen mit der Aufschrift versehen sein: „Tür unmittelbar nach Durchgang schließen''.
  6. Absatz 7,Schottüren, die längere Zeit offenbleiben, müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten und auch von einer gut zugänglichen Stelle oberhalb des Schottendecks geschlossen werden können. Nach einem fernbetätigten Schließen müssen die Türen an Ort und Stelle wieder geöffnet und geschlossen werden können. Die Dauer des Schließvorganges muß ausreichen, um Unfälle auszuschließen, darf jedoch 60 s nicht überschreiten. Während des Schließvorganges muß an der Tür automatisch ein Warnzeichen ertönen. Türantrieb und Warnzeichen müssen auch unabhängig vom Bordnetz funktionieren können. Am Ort der Fernbetätigung muß eine Anzeige vorhanden sein, die erkennen läßt, ob die Tür offen oder geschlossen ist.
  7. Absatz 8,Öffnungs- und Schließvorrichtungen dürfen nicht in einem Abstand von der Außenhaut angeordnet sein, der geringer als ein Fünftel der Breite des Fahrzeuges ist; dieser Abstand ist senkrecht zur Mittellängsebene des Fahrzeuges in der Ebene der größten Einsenkung zu messen.
  8. Absatz 9,Rohrleitungen mit offenen Mündungen und Lüftungskanäle müssen so angeordnet sein, daß durch sie im Leckfall kein Wasser in andere Abteilungen oder Tanks eindringen kann. Dies gilt als gewährleistet, wenn die Rohrleitungen oder Lüftungskanäle in einem größeren als dem Abstand gemäß Absatz 8, von der Außenhaut angeordnet sind oder sich ihre Öffnungen im ungünstigsten Leckfall oberhalb der Wasserlinie befinden. Ist eine solche Anordnung nicht möglich, müssen Rohrleitungen, die durch mehrere Abteilungen verlaufen und offene Mündungen haben, mit Absperrvorrichtungen versehen sein, die von oberhalb des Schottendecks aus fernbetätigt werden können; dies gilt auch, wenn die Rohrleitungen in einer Höhe von weniger als 0,50 m über dem Boden des Fahrzeuges angeordnet sind.
  9. Absatz 10,Kabeldurchführungen müssen so ausgeführt sein, daß die Dichtheit der Schotte nicht beeinträchtigt ist.
  10. Absatz 11,An Bord müssen Anweisungen angebracht sein, daß im Gefahrenfall alle Öffnungen und Türen in wasserdichten Schotten unverzüglich zu schließen sind.
  11. Absatz 12,Ein Querschott darf eine Nische oder Stufe aufweisen, wenn alle Teile dieser Nische oder Stufe sich in einem Abstand von der Außenhaut von mindestens einem Fünftel der Breite des Fahrzeuges gemäß Absatz 8, befinden. Ist dies nicht erfüllt, darf dieses Schott in der Leckrechnung nicht berücksichtigt werden.
  12. Absatz 13,Die Schotteneinteilung muß so sein, daß nach dem Fluten jeder beliebigen wasserdichten Abteilung die Bedingungen gemäß Paragraph 112, Absatz 4, erfüllt sind. Bei der Leckrechnung muß die Möglichkeit einer unsymmetrischen Flutung berücksichtigt werden.
  13. Absatz 14,Wasserdichte Fenster dürfen in der Außenhaut unterhalb der Tauchgrenze nur angeordnet sein, wenn sie sich nicht öffnen lassen und ausreichende Festigkeit aufweisen.
  14. Absatz 15,Im allgemeinen ist mit einer Flutbarkeit der Abteilungen von 95 vH zu rechnen. Wird rechnerisch nachgewiesen, daß die durchschnittliche Flutbarkeit in einer Abteilung niedriger ist als 95 vH, darf der errechnete Wert eingesetzt werden. Folgende Mindestwerte sind einzusetzen:

Fahrgasträume ................................................ 95 vH;

Maschinenräume ............................................... 85 vH;

Lade-, Gepäck- und Vorratsräume .............................. 75 vH;

Doppelböden, Brennstoffbunker und sonstige Tanks

(je nachdem, ob diese Räume entsprechend ihrer

Bestimmung als voll oder leer angenommen werden,

wenn die Wasserlinie des Fahrzeuges der

Schottenladelinie entspricht) ......................... 0 oder 95 vH.

  1. Absatz 16,Als wasserdichte Abteilungen gemäß Absatz 13, gelten nur solche, deren Länge mindestens 10 vH der Länge des Fahrzeuges beträgt, jedoch 4 m nicht unterschreitet.

  1. Absatz 17,Ist die Länge der an das Kollisionsschott angrenzenden Abteilung kleiner als 10 vH der Länge des Fahrzeuges oder kleiner als 4 m, so sind die Vorpiek und diese Abteilung für die Leckrechnung als zugleich geflutet anzunehmen; ihre Gesamtlänge darf jedoch nicht kleiner als die Länge gemäß Absatz 16, sein.

  1. Absatz 18,Der Abstand zwischen dem Kollisionsschott und dem vorderen Lot darf nicht kleiner als 0,04 L (m) und nicht größer als 0,04 L + 2 (m) sein; L bedeutet dabei die Länge des Fahrzeuges gemäß Paragraph 108, Ziffer 2,

Schlagworte

Öffnungsvorrichtung, Laderaum, Gepäckraum

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154226

Alte Dokumentnummer

N9199329033J