Rechtstracker.at

§ 112

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11210.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Intaktstabilität und Leckstabilität

Paragraph 112, (1) Der Nachweis der ausreichenden Intaktstabilität ist durch eine Berechnung auf Grund der Ergebnisse eines Krängungsversuches zu erbringen.

  1. Absatz 2,Bei Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m darf der rechnerische Nachweis gemäß Absatz eins, durch eine Belastungsprobe ersetzt werden.
  2. Absatz 3,Der rechnerische Nachweis der ausreichenden Intaktstabilität gilt als erbracht, wenn die Berechnung ergibt, daß die Anforderungen gemäß 4. Teil erfüllt sind.
  3. Absatz 4,Die Leckstabilität eines Fahrzeuges gilt als ausreichend, wenn die Berechnung ergibt, daß der Restfreibord im Endzustand der Überflutung mindestens 100 mm beträgt; die restliche Anfangsstabilität darf 20 vH der erforderlichen Anfangsstabilität im intakten Zustand, mindestens jedoch 0,2 m nicht unterschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154227

Alte Dokumentnummer

N9199329034J