Rechtstracker.at

§ 113

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11310.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der

Fahrgäste

Paragraph 113, (1) Sind die Vorschriften gemäß Paragraph 112, erfüllt, wird die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste wie folgt festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Als Grundlage für die Berechnung ist die Gesamtfläche der Fahrgasträume und der für Fahrgäste bestimmten freien Decksfläche zu nehmen. Decksflächen von Schlafräumen und Toiletten sowie von Räumen, die dauernd oder zeitweilig dem Schiffsbetrieb dienen, dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden, auch wenn sie für Fahrgäste zugänglich sind. Flächen von Räumen unter dem Hauptdeck dürfen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden; dies gilt jedoch nicht für Räume mit großen Fenstern;
  2. Ziffer 2
    Von der Summe der Flächen gemäß Ziffer eins, sind abzuziehen:
    1. Litera a
      Flächen von Verbindungsgängen, Treppen und sonstigen Verkehrsbereichen,
    2. Litera b
      Flächen unter Treppen,
    3. Litera c
      Flächen, die dauernd mit Ausrüstungsgegenständen belegt sind,
    4. Litera d
      Flächen unter Rettungsbooten und Beibooten, wenn diese so angeordnet sind, daß sich Fahrgäste nicht darunter aufhalten können.
  3. Ziffer 3
    Auf der freien Decksfläche gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, sind 2,5 Fahrgäste/m2 zu rechnen, bei Fahrzeugen deren Länge weniger als 25 m beträgt jedoch 2,8.
  1. Absatz 2,Die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste muß an Bord an auffallender Stelle deutlich lesbar angegeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154228

Alte Dokumentnummer

N9199329035J