Rechtstracker.at

§ 116

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11610.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Besondere Bestimmungen für Rettungsmittel

Paragraph 116, (1) Fahrgastschiffe müssen mit Rettungsringen versehen sein, deren Anzahl folgender Tabelle entspricht:

---------------------------------------------------------------------

Länge des                 Höchstzulässige             Anzahl der

Fahrzeuges (m)             Fahrgastzahl             Rettungsringe

---------------------------------------------------------------------

bis 35                    bis 300                         4

über 35 bis 50            301 bis 600                     6

über 50                   601 bis 900                     8

-                         901 bis 1 200                  10

-                         über 1 200                     12

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Für die Festlegung der Anzahl der Rettungsringe ist jeweils der höhere Wert maßgebend, der sich aus der ersten oder der zweiten Spalte ergibt. Ein Drittel der Rettungsringe darf durch die doppelte Anzahl von Rettungsbällen ersetzt werden.

  1. Absatz 2,Auf Fahrgastschiffen, die Nachtfahrten durchführen, müssen mindestens ein, auf Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 50 m mindestens zwei Rettungsringe mit einer Lichtquelle ausgestattet sein.
  2. Absatz 3,An Bord von Fahrgastschiffen müssen außer den gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Rettungsringen Einzelrettungsmittel für die höchstzulässige Personenanzahl, für die nautische Besatzung jedenfalls Rettungswesten, vorhanden sein.
  3. Absatz 4,Auf Wasserstraßen muß an Bord von Fahrgastschiffen, deren Länge mehr als 25 m beträgt, zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Absatz 3, mindestens ein Sammelrettungsmittel vorhanden sein.
  4. Absatz 5,Einzelrettungsmittel sind Rettungswesten (Paragraph 101,) und Rettungsringe (Paragraph 102, Absatz 2,) oder andere zum Tragen einer im Wasser befindlichen Person geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß Paragraph 29, der Schiffszulassungsverordnung vorliegt.
  5. Absatz 6,Sammelrettungsmittel sind Rettungsboote (Paragraph 99,), Rettungsflöße (Paragraph 100,) und andere zum Tragen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß Paragraph 29, der Schiffszulassungsverordnung vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154231

Alte Dokumentnummer

N9199329038J