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BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
Text
Besondere Bestimmungen für Rettungsmittel
§ 116. (1) Fahrgastschiffe müssen mit Rettungsringen versehen sein, deren Anzahl folgender Tabelle entspricht:Paragraph 116, (1) Fahrgastschiffe müssen mit Rettungsringen versehen sein, deren Anzahl folgender Tabelle entspricht:
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Länge des Höchstzulässige Anzahl der
Fahrzeuges (m) Fahrgastzahl Rettungsringe
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bis 35 bis 300 4
über 35 bis 50 301 bis 600 6
über 50 601 bis 900 8
- 901 bis 1 200 10
- über 1 200 12
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Für die Festlegung der Anzahl der Rettungsringe ist jeweils der höhere Wert maßgebend, der sich aus der ersten oder der zweiten Spalte ergibt. Ein Drittel der Rettungsringe darf durch die doppelte Anzahl von Rettungsbällen ersetzt werden.
(2)Absatz 2,Auf Fahrgastschiffen, die Nachtfahrten durchführen, müssen mindestens ein, auf Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 50 m mindestens zwei Rettungsringe mit einer Lichtquelle ausgestattet sein.
(3)Absatz 3,An Bord von Fahrgastschiffen müssen außer den gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Rettungsringen Einzelrettungsmittel für die höchstzulässige Personenanzahl, für die nautische Besatzung jedenfalls Rettungswesten, vorhanden sein.An Bord von Fahrgastschiffen müssen außer den gemäß Absatz eins, vorgeschriebenen Rettungsringen Einzelrettungsmittel für die höchstzulässige Personenanzahl, für die nautische Besatzung jedenfalls Rettungswesten, vorhanden sein.
(4)Absatz 4,Auf Wasserstraßen muß an Bord von Fahrgastschiffen, deren Länge mehr als 25 m beträgt, zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 mindestens ein Sammelrettungsmittel vorhanden sein.Auf Wasserstraßen muß an Bord von Fahrgastschiffen, deren Länge mehr als 25 m beträgt, zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Absatz 3, mindestens ein Sammelrettungsmittel vorhanden sein.
(5)Absatz 5,Einzelrettungsmittel sind Rettungswesten (§ 101) und Rettungsringe (§ 102 Abs. 2) oder andere zum Tragen einer im Wasser befindlichen Person geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß § 29 der Schiffszulassungsverordnung vorliegt.Einzelrettungsmittel sind Rettungswesten (Paragraph 101,) und Rettungsringe (Paragraph 102, Absatz 2,) oder andere zum Tragen einer im Wasser befindlichen Person geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß Paragraph 29, der Schiffszulassungsverordnung vorliegt.
(6)Absatz 6,Sammelrettungsmittel sind Rettungsboote (§ 99), Rettungsflöße (§ 100) und andere zum Tragen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß § 29 der Schiffszulassungsverordnung vorliegt.Sammelrettungsmittel sind Rettungsboote (Paragraph 99,), Rettungsflöße (Paragraph 100,) und andere zum Tragen mehrerer im Wasser befindlicher Personen geeignete gleichwertige Mittel, für die eine Baumustergenehmigung gemäß Paragraph 29, der Schiffszulassungsverordnung vorliegt.