Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Zusätzliche Bestimmungen
§ 118. (1) Es darf nur elektrische Beleuchtung verwendet werden. Die Zugänge zum Fahrzeug müssen ausreichend beleuchtet werden können.Paragraph 118, (1) Es darf nur elektrische Beleuchtung verwendet werden. Die Zugänge zum Fahrzeug müssen ausreichend beleuchtet werden können.
(2)Absatz 2,Ist eine direkte Sprechverbindung zwischen dem Steuerhaus und den Aufenthaltsräumen der Besatzung sowie Bug und Heck des Fahrzeuges nicht möglich, muß eine schnelle und zuverlässige gegenseitige Nachrichtenübermittlungsanlage vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Auf Fahrzeugen mit einer Länge von 35 m oder mehr sowie auf Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 60 Fahrgästen zugelassen sind, muß eine Lautsprecheranlage vorhanden sein, mit der alle Fahrgäste erreicht werden können.
(4)Absatz 4,Auf Fahrzeugen mit Fahrgastkabinen muß eine Generalalarmanlage vorhanden sein.
(5)Absatz 5,Kabinenschiffe müssen mit einer Nachrichtenübermittlungsanlage für die Verbindung Schiff-Land und Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154233
Alte Dokumentnummer
N9199329040J