Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
16. Teil
Automatisierung
Allgemeines
§ 119. (1) Die Bestimmungen dieses Teiles stellen Hinweise für die Automatisierung dar, wenn das Fahrzeug eine automatisierte Maschinenanlage hat und keine ständige Wache im Maschinenraum vorgesehen ist. Eine automatisierte Maschinenanlage ist eine Anlage, die mit automatischer Bedienung und Sicherung der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie ihrer Systeme und mit Fernbedienungs- und Melde- und Signaleinrichtungen ausgerüstet ist.Paragraph 119, (1) Die Bestimmungen dieses Teiles stellen Hinweise für die Automatisierung dar, wenn das Fahrzeug eine automatisierte Maschinenanlage hat und keine ständige Wache im Maschinenraum vorgesehen ist. Eine automatisierte Maschinenanlage ist eine Anlage, die mit automatischer Bedienung und Sicherung der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie ihrer Systeme und mit Fernbedienungs- und Melde- und Signaleinrichtungen ausgerüstet ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Teiles gelten ergänzend zu denen der anderen Teile und betreffen die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen von Fahrzeugen, die mit fernbedienten und automatisierten Maschinen ausgerüstet sind.
(3)Absatz 3,Die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen und -systeme von Fahrzeugen ohne ständige Wache im Maschinenraum müssen den Bestimmungen dieses Teils oder den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen. Von diesen Bestimmungen abweichende Einrichtungen dürfen anerkannt werden, wenn sie gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Nach dem Einbau an Bord sind die Einrichtungen Funktionsprüfungen zu unterziehen. Die automatisierten Maschinen sind entsprechend den Vorschriften der Behörde oder den Bauvorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft regelmäßigen Kontrollen zu unterziehen.
Schlagworte
Hauptmaschine, Fernbedienungseinrichtung, Meldeeinrichtung,
Überwachungssystem
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154234
Alte Dokumentnummer
N9199329041J