Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 120. (1) Bei der Auswahl der Bauteile sind die voraussichtlichen Betriebsbedingungen des Fahrzeuges zu berücksichtigen.Paragraph 120, (1) Bei der Auswahl der Bauteile sind die voraussichtlichen Betriebsbedingungen des Fahrzeuges zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Folgende Bedingungen müssen insbesondere beachtet werden:
atmosphärische und klimatische Bedingungen;
Ausfall und Wiederherstellung der Energieversorgung;
Spannungs- und Frequenzschwankungen der Stromversorgung;
Druckschwankungen in den pneumatischen und hydraulischen Einrichtungen;
gefährliche Bereiche, die sicherheitsgeprüfte Einrichtungen erfordern.
Schlagworte
Spannungsschwankung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154235
Alte Dokumentnummer
N9199329042J