Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 122Paragraph 122
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Alarmsystem
§ 122. (1) Es muß eine Alarmanlage eingebaut sein, die das Erreichen der vorgegebenen Grenzwerte der Kühlwassertemperatur und des Schmiermitteldrucks in den Hauptmaschinen und den Übertragungselementen sowie des Öldrucks oder des Luftdrucks im Umsteuermechanismus der Antriebsmaschinen oder der Propeller anzeigt.Paragraph 122, (1) Es muß eine Alarmanlage eingebaut sein, die das Erreichen der vorgegebenen Grenzwerte der Kühlwassertemperatur und des Schmiermitteldrucks in den Hauptmaschinen und den Übertragungselementen sowie des Öldrucks oder des Luftdrucks im Umsteuermechanismus der Antriebsmaschinen oder der Propeller anzeigt.
(2)Absatz 2,Die Alarmanlage muß für jede überwachte Größe im Steuerhaus und im Maschinenraum ein akustisches Signal und an geeigneten Stellen optische Signale auslösen.
(3)Absatz 3,Die Alarmanlage muß soweit möglich eigensicher sein.
(4)Absatz 4,Die Alarmanlage muß ständig mit Strom versorgt werden. Bei Ausfall der Stromversorgung muß sie selbsttätig auf eine Ersatzstromquelle umschalten. Die Ersatzstromquelle kann die gemäß § 121 Abs. 4 sein, die die Anlagen für die Fernbedienung oder die automatische Bedienung versorgt. Jeder Ausfall der normalen Stromversorgung für die Alarmanlage muß angezeigt werden.Die Alarmanlage muß ständig mit Strom versorgt werden. Bei Ausfall der Stromversorgung muß sie selbsttätig auf eine Ersatzstromquelle umschalten. Die Ersatzstromquelle kann die gemäß Paragraph 121, Absatz 4, sein, die die Anlagen für die Fernbedienung oder die automatische Bedienung versorgt. Jeder Ausfall der normalen Stromversorgung für die Alarmanlage muß angezeigt werden.
(5)Absatz 5,Die Alarmanlage muß gleichzeitig mehr als eine Störung anzeigen können, und die Bestätigung eines Alarmsignals darf das Auslösen eines anderen nicht verhindern.
(6)Absatz 6,Akustische Signale müssen eingeschaltet bleiben, bis der Empfang bestätigt wird; optische Anzeigen müssen andauern, bis die Störung behoben ist. Anschließend muß die Alarmanlage selbsttätig in ihre normale Position zurückkehren.
(7)Absatz 7,Eine zugelassene Feuermeldeanlage mit Selbstüberwachung und Einrichtungen für regelmäßige Kontrollen muß im Maschinenraum eingebaut sein.
(8)Absatz 8,Die Anlage gemäß Abs. 7 muß unverzüglich den Ausbruch eines Brandes in jedem Teil des Maschinenraumes melden können, und zwar unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinen und bei Änderung der Belüftung, die zufolge von Änderungen der Umgebungstemperatur erforderlich sein könnte. Die Meldeanlage muß akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Signalen anderer Anlagen unterscheiden, und zwar an solchen Stellen, daß diese Signale im Steuerhaus und in der Kabine des diensthabenden Besatzungsmitglieds gehört oder gesehen werden können.Die Anlage gemäß Absatz 7, muß unverzüglich den Ausbruch eines Brandes in jedem Teil des Maschinenraumes melden können, und zwar unter allen normalen Betriebsbedingungen der Maschinen und bei Änderung der Belüftung, die zufolge von Änderungen der Umgebungstemperatur erforderlich sein könnte. Die Meldeanlage muß akustische und optische Alarmsignale auslösen, die sich von den Signalen anderer Anlagen unterscheiden, und zwar an solchen Stellen, daß diese Signale im Steuerhaus und in der Kabine des diensthabenden Besatzungsmitglieds gehört oder gesehen werden können.
(9)Absatz 9,Bei Ausfall der Hauptstromversorgung muß sich die Feuermeldeanlage selbsttätig über einen getrennten Stromkreis an eine Notstromquelle anschließen.
(10)Absatz 10,Bei Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, muß das Alarmsignal von einem Verantwortlichen auf seinem Dienstposten wahrgenommen werden können, wenn das Fahrzeug nicht in Fahrt und das Steuerhaus nicht besetzt ist.
(11)Absatz 11,Nach dem Einbau an Bord ist die Anlage einer Prüfung unter den Betriebsbedingungen des Fahrzeuges zu unterziehen.
(12)Absatz 12,Zwischen dem Steuerhaus und den Wohnräumen der Besatzung muß eine zuverlässige Verständigungsanlage vorhanden sein.
(13)Absatz 13,Der Rudergänger muß in Reichweite einen Ein-/Aus-Schalter für ein Alarmsignal haben. Der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals muß in den Besatzungswohnräumen mindestens 75 dB betragen. Im Maschinenraum muß der A-bewertete Schalldruckpegel dieses Signals den Schalldruckpegel der Antriebsmaschinen bei Vollast um mindestens 5 dB überschreiten. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien). Das Alarmsignal muß durch seine Tonhöhe vom Umgebungslärm und von den anderen akustischen Signalen unterschieden werden können.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12155708
Alte Dokumentnummer
N9199442763J