Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Reserveanlagen
§ 125. Sind Reserveeinheiten zur Überbrückung von Ausfällen der für den Antrieb unerläßlichen Hilfsmaschinen erforderlich, müssen selbsttätige Umschaltvorrichtungen vorhanden sein. Die selbsttätige Umschaltung muß ein Signal auslösen. Paragraph 125, Sind Reserveeinheiten zur Überbrückung von Ausfällen der für den Antrieb unerläßlichen Hilfsmaschinen erforderlich, müssen selbsttätige Umschaltvorrichtungen vorhanden sein. Die selbsttätige Umschaltung muß ein Signal auslösen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154240
Alte Dokumentnummer
N9199329047J