Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Alarmanlage für den Bilgewasserstand
§ 127. In sämtlichen Maschinenräumen muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die ein Steigen des Wasserstandes anzeigt. Meßfühler müssen so angeordnet sein, daß die Auslösung des Alarms rechtzeitig erfolgt. Paragraph 127, In sämtlichen Maschinenräumen muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die ein Steigen des Wasserstandes anzeigt. Meßfühler müssen so angeordnet sein, daß die Auslösung des Alarms rechtzeitig erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154242
Alte Dokumentnummer
N9199329049J