Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 129Paragraph 129
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Wohnräume
§ 129. (1) Fahrzeuge, auf denen sich die Besatzungsmitglieder auch außerhalb der Dienstzeiten aufhalten müssen, müssen mit Wohnräumen ausgestattet sein.Paragraph 129, (1) Fahrzeuge, auf denen sich die Besatzungsmitglieder auch außerhalb der Dienstzeiten aufhalten müssen, müssen mit Wohnräumen ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Wohnräume müssen so angeordnet, eingerichtet, bemessen und ausgestattet sein, daß sie den Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.
(3)Absatz 3,In besonderen Fällen kann die Behörde strengere Vorschriften erlassen, wenn diese zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Besatzungsmitglieder erforderlich erscheinen. Sie kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit, Gesundheit und Hygiene durch andere Maßnahmen in gleichem Maße gewährleistet sind.
(4)Absatz 4,Wohnräume dürfen nicht vor dem Kollisionsschott liegen.
(5)Absatz 5,Wohnräume müssen so gelegen sein, daß sie der Besatzung bei einer Kollision ein Höchstmaß an Schutz bieten.
(6)Absatz 6,Wohnräume und Maschinenräume müssen von Laderäumen durch wasserdichte Schotte, von Maschinen- und Kesselräumen durch gasdichte Schotte getrennt sein. Sie müssen unmittelbaren Zugang zum Deck entweder über normale Ausgänge oder über Notausgänge haben. Wohnräume dürfen keine gemeinsamen Wände mit Bunkern für flüssigen Brennstoff oder Schmieröle haben.
(7)Absatz 7,Wohnräume müssen leicht und sicher zugänglich sein.
(8)Absatz 8,Wohnräume müssen gegen verschmutzte Luft aus anderen Teilen des Fahrzeuges geschützt sein. Lufteinlaßöffnungen von mechanischen Ventilationsanlagen müssen so angeordnet sein, daß keine verschmutzte Luft angesaugt werden kann. Abluft aus Küchen oder sanitären Anlagen muß direkt ins Freie geleitet werden.
(9)Absatz 9,Wohnräume, ausgenommen Vorratsräume und sanitäre Anlagen, müssen gegen Lärm und Schwingungen geschützt sein, die von Maschinen, Propellern, Winden, Ventilations- und Heizungsanlagen und von sonstigen Maschinen und Geräten herrühren. Der A-bewertete Schalldruckpegel darf in Aufenthaltsräumen 70 dB, in Schlafräumen während der Ruhezeit 60 dB nicht überschreiten. Die Messung erfolgt nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien). Die bewertete Schwingstärke (KB) darf den Wert von 3,4 kojenmittig nicht überschreiten.
(10)Absatz 10,Wohnbereiche müssen Notausgänge haben, die möglichst weit voneinander angeordnet sind und sich möglichst an Back- und Steuerbord befinden, um beim Sinken des Fahrzeuges oder bei einem Brand ein schnelles Verlassen zu ermöglichen. Dies gilt nicht für:
Wohnräume mit Türen, Fenstern oder Oberlichtern, die ein schnelles Verlassen ermöglichen;
(11)Absatz 11,Notausgänge, zu denen auch Fenster und Oberlichter zählen können, müssen eine lichte Öffnung von mindestens 0,36 m2 haben. Die kleinste Abmessung muß mindestens 0,50 m betragen.
(12)Absatz 12,Die lichte Höhe der Wohnräume für die Besatzung darf nicht kleiner als 1,90 m sein. Die freie Bodenfläche der Wohnräume darf je Person nicht kleiner als 2 m2 sein.
(13)Absatz 13,Das Luftvolumen pro Person darf in Tagesräumen nicht kleiner als 3,5 m3 und in Schlafräumen nicht kleiner als 5 m3 sein. Das Luftvolumen ist das Volumen, das nach Abzug von Schränken, Kojen usw. verbleibt.
(14)Absatz 14,Die Größe der einzelnen Aufenthalts- und Schlafräume darf nicht kleiner als 7 m3 sein.
(15)Absatz 15,Die Bodenfläche von Toiletten darf nicht kleiner als 1 m2 sein (mindestens 0,75 m breit, mindestens 1,1 m lang).
(16)Absatz 16,Schlafräume dürfen mit höchstens zwei Erwachsenen und bei Offizieren, wenn möglich, nur mit einer Person belegt werden.
(17)Absatz 17,Die Höchstzahl der Personen in einem Schlafraum muß deutlich lesbar und dauerhaft an gut sichtbarer Stelle im Raum angegeben sein.
(18)Absatz 18,Wohnräume müssen zweckentsprechend gestaltet und eingerichtet sein.
(19)Absatz 19,Leitungen für gesundheitsschädliche Gase oder Flüssigkeiten oder Druckleitungen, durch die bei Undichtwerden Leben oder Gesundheit der Besatzung gefährdet werden können, dürfen in Wohnräumen und in zu diesen führenden Gängen nicht verlegt sein. Dies gilt nicht für Heizungsrohre und metallene Leitungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.
(20)Absatz 20,Wohnräume müssen gegen das Eindringen von Ungeziefer geschützt sein. Wohnräume und Einrichtungsgegenstände müssen so beschaffen sein, daß ein Befall durch Ungeziefer so wirksam wie möglich verhindert wird.
Schlagworte
Ventilationsanlage, Backbord, Aufenthaltsraum
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154244
Alte Dokumentnummer
N9199329051J