Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1310.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Allgemeine Sicherheitsbedingungen

Paragraph 13, (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß im befahrenen Fahrtbereich unter den normalen Verkehrsbedingungen das Eindringen von Wasser in die Laderäume verhindert wird.

  1. Absatz 2,Fahrzeuge müssen mit wasserdichten Schotten zur wirksamen Unterteilung sowie mit geeigneten Lenzanlagen ausgerüstet sein.
  2. Absatz 3,Alle Türöffnungen in Außenwänden von geschlossenen Aufbauten, Deckshäusern und Niedergängen, die den Zugang zu Räumen unterhalb des Freiborddecks ermöglichen, müssen mit spritzwasserdichten Verschlußvorrichtungen versehen sein.
  3. Absatz 4,Sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vorgeschrieben ist, muß die Höhe der Sülle von Zugangsöffnungen in den Außenwänden von geschlossenen Aufbauten mindestens 150 mm über Deck betragen.
  4. Absatz 5,Rohrmündungen in der Außenhaut unterhalb des festgesetzten Freibords müssen wirksame und zugängliche Vorrichtungen haben, die das Eindringen von Wasser in das Fahrzeug verhindern.
  5. Absatz 6,Sülle von Luken und sonstigen Öffnungen müssen fest gebaut und ausreichend hoch sein.
  6. Absatz 7,Lukendeckel von Fahrzeugen des Typs A müssen ausreichend fest, starr, spritzwasser- oder wetterdicht sein. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Deckel nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sind.
  7. Absatz 8,Oberlichter und Fenster müssen fest gebaut sein. Sie dürfen Öffnungen mit spritzwasserdichten Verschlußvorrichtungen haben. Diese müssen fest angebracht sein, wenn die Unterkante der Öffnungen innerhalb des für Sülle ungedeckter Laderäume vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes gemäß Paragraph 14, liegt. In diesem Fall wird die Höhe h der Aufbauten, in denen sich die Öffnungen befinden, bis zu deren tiefstem Punkt berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154128

Alte Dokumentnummer

N9199328935J