Rechtstracker.at

§ 130

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13010.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zugänge, Türen, Treppen

Paragraph 130, (1) Zugänge zu Wohnräumen müssen so angeordnet und bemessen sein, daß sie ohne Schwierigkeiten und gefahrlos begangen werden können. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn:

  1. Ziffer eins
    vor dem Eingang genügend Platz ist, um die Türe mindestens 90 Grad aufschlagen zu lassen und ein ungehindertes Eintreten zu ermöglichen;
  2. Ziffer 2
    die Eingänge mindestens 2 m weit von möglicherweise gefährlichen Anlagen entfernt sind, wie zB Winden, Schlepp- oder Ladeeinrichtungen;
  3. Ziffer 3
    unter Zug stehende Trossen oder Seile nicht im Nahbereich der Zugänge verlaufen;
  4. Ziffer 4
    die lichte Durchgangsbreite mindestens 600 mm und die Durchgangshöhe mindestens 1900 mm beträgt. Die vorgeschriebene Höhe darf durch die Verwendung von Schiebedeckeln oder Klappen erreicht werden;
  5. Ziffer 5
    Türsülle, unbeschadet anderer Sicherheitsvorschriften, nicht höher als 400 mm sind.
  1. Absatz 2,Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, um das unbeabsichtigte Öffnen und Schließen von Türen und Klappen zu verhindern.
  2. Absatz 3,Türen müssen mit Schließeinrichtungen versehen sein, die so gebaut sind, daß sie von beiden Seiten bedient werden können.
  3. Absatz 4,Wohnräume müssen, wenn ihr Zugang nicht auf Decksebene liegt, über Treppen erreichbar sein.
  4. Absatz 5,Treppen müssen fest angebracht und gegen Ausrutschen und Stürzen gesichert sein. Sie müssen gefahrlos begehbar sein. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Treppenneigung 6O Grad nicht übersteigt;
    2. Ziffer 2
      die Treppe mindestens 500 mm breit ist;
    3. Ziffer 3
      die Stufen mindestens 150 mm tief sind;
    4. Ziffer 4
      die Stufen rutschfest sind;
    5. Ziffer 5
      Treppen mit mehr als 3 Stufen mit einem Handlauf versehen sind.

Schlagworte

Schleppeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154245

Alte Dokumentnummer

N9199329052J