Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131Paragraph 131
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Böden, Wände und Decken
§ 131. (1) In Wohnräumen müssen Böden, Wände und Decken leicht zu reinigen sein. Der Bodenbelag muß rutschfest und feuchtigkeitsabweisend sein. Die Oberfläche von Wänden und Decken muß undurchlässig, schwer entflammbar und schwach qualmend entsprechend Klasse Q 1 der ÖNORM B 3800 Teil 1 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Bauteile, Anforderungen und Prüfung'' (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sein, um die Ausbreitung von Bränden zu verhindern oder hinreichend zu verzögern. Das Belagsmaterial darf nicht gesundheitsschädlich sein.Paragraph 131, (1) In Wohnräumen müssen Böden, Wände und Decken leicht zu reinigen sein. Der Bodenbelag muß rutschfest und feuchtigkeitsabweisend sein. Die Oberfläche von Wänden und Decken muß undurchlässig, schwer entflammbar und schwach qualmend entsprechend Klasse Q 1 der ÖNORM B 3800 Teil 1 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen - Bauteile, Anforderungen und Prüfung'' (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sein, um die Ausbreitung von Bränden zu verhindern oder hinreichend zu verzögern. Das Belagsmaterial darf nicht gesundheitsschädlich sein.
(2)Absatz 2,Besatzungsräume einschließlich der Gänge im Wohnbereich des Fahrzeuges müssen gegen von außen oder von benachbarten oder angrenzenden Räumen eindringende Kälte und Hitze isoliert sein. Die Kälteisolierung der Wände und der Decken darf nicht zur Bildung von Kondenswasser führen.
(3)Absatz 3,Maschinenschächte, Dampf- oder Heißwasserleitungen und ähnliche Installationen, die sich ungünstig auf die Temperatur in den Wohnräumen auswirken können, dürfen nicht durch diese geführt sein. Ist dies technisch nicht durchführbar, müssen diese Installationen isoliert sein.
(4)Absatz 4,In Wohnräumen und Küchen müssen Wände und Decken aus Stahl mit Isolierstoff verkleidet sein.
(5)Absatz 5,Alle möglichen Maßnahmen müssen getroffen sein, um das Eindringen von Fliegen und anderen Insekten in Wohnräume zu verhindern.
Schlagworte
Dampfwasserleitung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154246
Alte Dokumentnummer
N9199329053J