Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 132Paragraph 132
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Heizung und Lüftung der Wohnräume
§ 132. (1) Wohnräume müssen mit einer Heizung ausgestattet sein, die unter Berücksichtigung der Wetter- und Klimaverhältnisse, denen das Fahrzeug während seiner Fahrt ausgesetzt ist, eine Temperatur von mindestens 20 Grad C gewährleistet.Paragraph 132, (1) Wohnräume müssen mit einer Heizung ausgestattet sein, die unter Berücksichtigung der Wetter- und Klimaverhältnisse, denen das Fahrzeug während seiner Fahrt ausgesetzt ist, eine Temperatur von mindestens 20 Grad C gewährleistet.
(2)Absatz 2,Wohnräume müssen den Vorschriften der Behörde entsprechend belüftet werden können.
Schlagworte
Wetterverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154247
Alte Dokumentnummer
N9199329054J