Rechtstracker.at

§ 134

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13410.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Einrichtung

Paragraph 134, (1) Auf Fahrzeugen, auf denen sich die Besatzungsmitglieder auch außerhalb der Dienstzeiten aufhalten müssen, muß jedes Besatzungsmitglied über eine Einzelkoje verfügen, deren Innenmaße mindestens 2 m Länge und 0,8 m Breite betragen.

  1. Absatz 2,Kojen dürfen nicht so nebeneinander angeordnet sein, daß man eine Koje übersteigen muß, um zu einer anderen Koje zu gelangen. Mehr als zwei Kojen dürfen nicht übereinander angeordnet sein. Kojen dürfen sich nicht unmittelbar unter Belüftungsöffnungen befinden.
  2. Absatz 3,Über jeder Koje muß eine lichte Höhe von mindestens 0,60 m vorhanden sein.
  3. Absatz 4,Die Kojen und ihre Rahmen müssen aus einem festen, glatten und korrosionsbeständigen Werkstoff hergestellt sein. Bei übereinanderliegenden Kojen muß die obere Koje nach unten mit einer staubdichten Abdeckung versehen sein.
  4. Absatz 5,Auf Fahrzeugen, auf denen sich die Besatzungsmitglieder auch außerhalb der Dienstzeiten aufhalten müssen, muß für jedes Besatzungsmitglied ein geeigneter, mit Lüftung versehener, abschließbarer Kleiderschrank vorhanden sein. Kleiderschränke müssen eine nutzbare Höhe von mindestens 1,70 m und eine nutzbare Querschnittsfläche von mindestens 0,25 m2 haben.
  5. Absatz 6,Lüftbare Räume für Arbeitskleidung müssen außerhalb der Wohnräume, jedoch in deren Nähe vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154249

Alte Dokumentnummer

N9199329056J