Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Küchen, Messen, Vorratsräume
§ 135. (1) Bemannte Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von weniger als 500 t oder weniger als 5 Personen müssen mit mindestens einem vom Schlafraum getrennten Raum ausgestattet sein, der als Aufenthaltsraum und Küche dient (Wohnküche). Alle anderen bemannten Fahrzeuge müssen mit mindestens einer Küche und mindestens einem Aufenthaltsraum ausgestattet sein.Paragraph 135, (1) Bemannte Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von weniger als 500 t oder weniger als 5 Personen müssen mit mindestens einem vom Schlafraum getrennten Raum ausgestattet sein, der als Aufenthaltsraum und Küche dient (Wohnküche). Alle anderen bemannten Fahrzeuge müssen mit mindestens einer Küche und mindestens einem Aufenthaltsraum ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Küchen und Wohnküchen müssen ausgestattet sein mit:
einem geeigneten Spülbecken mit Abfluß;
einer Trinkwasseranlage mit heißem und kaltem Wasser;
einem der Besatzungsstärke entsprechenden Kühlschrank;
den erforderlichen Schränken oder Regalen.
(3)Absatz 3,Auf Fahrzeugen mit Messen darf deren Bodenfläche je vorgesehener Sitzgelegenheit nicht kleiner als 1 m2 sein.
(4)Absatz 4,Die Messen müssen:
groß genug sein für alle Besatzungsmitglieder, die sie normalerweise gleichzeitig benutzen;
in der Nähe der Küche gelegen sein.
(5)Absatz 5,In den Messen muß eine ausreichende Anzahl von stabilen Tischen und Stühlen mit Rückenlehne vorhanden sein, die aus feuchtigkeitsbeständigem, reißfestem Werkstoff hergestellt und leicht zu reinigen sind.
(6)Absatz 6,Auf Schiffen mit ständiger Besatzung müssen die Fahrzeuge auch mit Vorratsräumen und Kühlschränken für die Lagerung von Lebensmitteln ausgestattet sein. Die Vorratsräume und Kühlschränke müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden können. In den Vorratsräumen und Kühlkammern muß die für die Konservierung der gelagerten Waren erforderliche Temperatur beibehalten werden können. Die Kühlkammern müssen mit elektrischer Beleuchtung ausgestattet sein und sich von innen öffnen lassen, selbst wenn sie von außen geschlossen worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154250
Alte Dokumentnummer
N9199329057J