Rechtstracker.at

§ 136

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13610.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sanitäre Einrichtungen

Paragraph 136, (1) Die Fahrzeuge müssen mindestens mit folgenden sanitären Einrichtungen ausgestattet sein:

  1. Ziffer eins
    ein Waschbecken mit kaltem und warmem Trinkwasser je Wohneinheit oder je vier Besatzungsmitglieder. Die Waschbecken müssen von geeigneter Größe und aus glattem, reißfestem und korrosionsbeständigem Werkstoff hergestellt sein;
  2. Ziffer 2
    eine Badewanne oder eine Dusche mit kaltem und warmem Trinkwasser je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder;
  3. Ziffer 3
    eine Toilette je Wohneinheit oder je sechs Besatzungsmitglieder.
  1. Absatz 2,Die sanitären Anlagen müssen sich in unmittelbarer Nähe der Wohnräume befinden. Toiletten dürfen keine direkte Verbindung zu Küchen, Messen und Aufenthaltsräumen haben.
  2. Absatz 3,Räume mit sanitären Einrichtungen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Böden müssen aus dauerhaftem, leicht zu reinigendem und dampfdichtem Werkstoff hergestellt und mit einem geeigneten Wasserablauf ausgestattet sein;
    2. Ziffer 2
      Wände müssen aus wasserdichtem und leicht zu reinigendem Werkstoff hergestellt sein. Die Nahtstellen zwischen Fußboden und Wänden müssen wasserdicht sein;
    3. Ziffer 3
      Abfluß- und Ablaufrohre müssen so beschaffen sein, daß sie nicht leicht verstopfen, leicht zu reinigen sind und selbst bei niedrigen Außentemperaturen einen freien Abfluß der Abwässer gewährleisten.
  3. Absatz 4,Toiletten müssen ausgestattet sein mit:
    1. Ziffer eins
      einer Ventilation ins Freie;
    2. Ziffer 2
      einem Waschbecken;
    3. Ziffer 3
      einem hygienischen und wirksamen Händetrockner;
    4. Ziffer 4
      einer Beheizung.
  4. Absatz 5,Toiletten müssen mit einer jederzeit funktionierenden Einzelwasserspülung versehen sein. Toilettensitze müssen aus nicht absorbierendem, leicht zu reinigendem Werkstoff hergestellt sein.

Schlagworte

Abflußrohr

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154251

Alte Dokumentnummer

N9199329058J