Rechtstracker.at

§ 137

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13710.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 137

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Trinkwasseranlagen

Paragraph 137, (1) Auf Fahrzeugen mit Wohnräumen müssen die Trinkwasseranlagen mit einem Fassungsvermögen von 150 l für jede Person ausgestattet und so beschaffen sein, daß eine Verschmutzung des Wassers verhindert wird. Es muß möglich sein, das Innere der Trinkwassertanks zu reinigen.

  1. Absatz 2,Trinkwassertanks müssen so angeordnet oder geschützt sein, daß eine übermäßige Erwärmung des Trinkwassers verhindert wird.
  2. Absatz 3,Trinkwassertanks dürfen keine gemeinsame Wand mit Tanks für andere Flüssigkeiten oder Gase haben.
  3. Absatz 4,Trinkwasserleitungen dürfen nicht durch Behälter oder Tanks für andere Flüssigkeiten geführt sein. Leitungen für andere Flüssigkeiten oder für Gase dürfen nicht durch Trinkwassertanks geführt sein, ausgenommen in eigenen Rohrtunneln. Zwischen dem Trinkwassernetz und anderen Leitungssystemen dürfen keine Verbindungen bestehen. Flexible Trinkwasserleitungen müssen dauerhaft, glatt ummantelt und mit Verbindungsstücken für die Wasseranschlüsse an Land versehen sein.
  4. Absatz 5,Füllöffnungen von Trinkwassertanks müssen so gekennzeichnet sein, daß der Benutzer vor dem Einfüllen anderer Flüssigkeiten gewarnt wird.
  5. Absatz 6,Trinkwasserbehälter müssen eine Vorrichtung zur Feststellung der Höhe des Wasserspiegels haben.
  6. Absatz 7,Druckbehälter für Trinkwasser dürfen nur mit natürlicher Druckluft betrieben werden. Wird die Druckluft aus Druckbehältern, die dem Betrieb des Fahrzeuges oder anderen Zwecken dienen, entnommen oder wird sie mit Kompressoren erzeugt, muß ein Luftfilter unmittelbar vor dem Wasserdruckbehälter angebracht sein, sofern das Wasser nicht mittels einer Membrane von der Luft getrennt ist.
  7. Absatz 8,Konstruktion und Einrichtung von Druckbehältern müssen den Vorschriften der gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154252

Alte Dokumentnummer

N9199329059J