Rechtstracker.at

§ 138

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13810.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 138

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Paragraph 138, (1) Bei mit flüssigem Brennstoff betriebenen Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, deren Flammpunkt über 55 Grad C liegt. Brennstoffbehälter von mehr als 12 l Fassungsvermögen müssen außerhalb von Wohnräumen angebracht sein.

  1. Absatz 2,Abweichend von den vorstehenden Vorschriften können Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen mit petroleumbetriebenen Dochtbrennern in Wohnräumen und Steuerhäusern zugelassen werden, sofern das Fassungsvermögen ihrer Versorgungsbehälter 12 l nicht überschreitet und für ausreichende Be- und Entlüftung des Raumes gesorgt ist.
  2. Absatz 3,Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen dürfen nicht in Räumen oder Maschinenräumen aufgestellt sein, in denen brennbare Flüssigkeiten, deren Flammpunkt unter 55 Grad C liegt, verwendet werden. Abgasleitungen von Verbrennungsanlagen dürfen nicht durch diese Räume oder Abteilungen verlaufen.
  3. Absatz 4,Elektrisch betriebene Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen müssen den elektrotechnischen Vorschriften entsprechen.
  4. Absatz 5,Mit Gas betriebene Koch- und Kühleinrichtungen müssen den Bestimmungen des 9. Teiles entsprechen.
  5. Absatz 6,Die Sicherheitsregler von Heiz- und Kocheinrichtungen, die mit flüssigem Brennstoff betrieben werden, müssen einem von der Behörde zugelassenen Typ entsprechen.
  6. Absatz 7,Geräte mit Dochtbrenner gelten als ungefährlich, wenn sie:
    1. Ziffer eins
      mit einem Brennstoffbehälter aus Metall ausgerüstet sind, dessen Füllöffnung verschließbar ist;
    2. Ziffer 2
      so gestaltet und installiert sind, daß ihre Brennstoffbehälter sich nicht versehentlich öffnen oder entleeren können;
    3. Ziffer 3
      ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren Flüssigkeit gezündet werden können;
    4. Ziffer 4
      keine Weichlötstellen unterhalb des maximalen Einfüllpegels haben.
  7. Absatz 8,Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen sowie ihr Zubehör müssen so gebaut und aufgestellt sein, daß sie auch bei Überhitzung keine Gefahr darstellen und nicht versehentlich umgestürzt oder verschoben werden können. Geeignete Brandschutz- und Isoliervorrichtungen müssen um diese Geräte einschließlich ihrer Abzüge und unter ihnen vorgesehen sein.
  8. Absatz 9,Rauchabzüge von Heizungen für feste Brennstoffe müssen so angeordnet sein, daß die Möglichkeit einer Verstopfung durch Verbrennungsrückstände begrenzt wird und eine Reinigung möglich ist.
  9. Absatz 10,Die Heizleistung der Geräte muß der Größe der Räume angepaßt sein.
  10. Absatz 11,Die Zufuhr der für die Verbrennung erforderlichen Luft muß sichergestellt sein. Lüftungsventilatoren dürfen keine Schließvorrichtungen haben.
  11. Absatz 12,Heiz- und Kochgeräte müssen fest mit den Abzugsrohren verbunden sein. Die Abzugsrohre müssen in einwandfreiem Zustand sein und mit geeigneten Kappen oder mit Windschutzvorrichtungen ausgestattet sein. Die Durchführungen sind brandgeschützt auszuführen.
  12. Absatz 13,Oberhalb der Abzugsöffnungen von mit flüssigem Brennstoff betriebenen Kühlgeräten müssen Entlüftungsrohre angebracht sein.
  13. Absatz 14,Geeignete Vorrichtungen müssen vorgesehen sein, um überlaufenden oder abtropfenden Brennstoff aufzufangen.
  14. Absatz 15,Wenn es nicht möglich ist, die Geräte in ausreichender Entfernung von Wänden oder brennbaren Gegenständen zu installieren, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein, wie Aufstellen von Schutzblechen gegen Wärmestrahlung oder Verlegung von Rohrleitungen aus feuerfestem Werkstoff für Rauchabzüge.
  15. Absatz 16,Brennstofftanks für Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen müssen so angeordnet sein, daß die zulässige Grenzhöhe nicht überschritten wird. Außerdem müssen sie so angeordnet und geschützt sein, daß ein Auslaufen von Brennstoff in die Laderäume des Fahrzeuges verhindert wird.

  1. Absatz 17,Brennstoffreservetanks und -flaschen müssen so angeordnet oder geschützt sein, daß große Temperaturschwankungen vermieden werden.

  1. Absatz 18,Außerhalb von Räumen, die aus feuerbeständigen Werkstoffen gebaut und ausschließlich für die Unterbringung eines Heizkessels bestimmt sind, müssen Heizgeräte, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, auf einem Blech mit aufgebogenem Rand oder einem gleichwertigen Schutz so stehen, daß glühende Brennstoffe, halbverbrannte Kohle oder heiße Asche nicht über das Blech hinausfallen können. In der Nähe jedes Heizgerätes muß ein Mittel zur leichten Ablöschung der Asche vorhanden sein.

Schlagworte

Heizeinrichtung, Belüftung, Brandschutzvorrichtung, Heizgerät, Brennstofflasche

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154253

Alte Dokumentnummer

N9199329060J