Rechtstracker.at

§ 139

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13910.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Arbeitsplätze

Paragraph 139, (1) Bei der Anordnung, Ausstattung und Gestaltung der Arbeitsplätze müssen die nachstehenden Vorschriften betreffend Sicherheit und Wohl der Besatzung beachtet sein.

  1. Absatz 2,Die Arbeitsplätze müssen leicht und gefahrlos zu erreichen sein.
  2. Absatz 3,Arbeitsplätze, die während des Betriebes des Fahrzeuges ständig besetzt sind und deren Zugang nicht auf Decksebene liegt, müssen über Treppen zugänglich sein. Alle übrigen Arbeitsplätze, deren Zugang nicht auf Decksebene liegt, müssen über Leitern, an der Wand befestigte Sprossen oder ähnliche Vorrichtungen zugänglich sein.
  3. Absatz 4,Anzahl, Gestaltung und Größe der Ausgänge einschließlich der Notausgänge müssen dem Verwendungszweck und der Größe der Räume entsprechen.
  4. Absatz 5,Sind mehrere Ausgänge vorhanden, müssen sie so weit wie möglich voneinander entfernt sein.
  5. Absatz 6,Notausgänge müssen deutlich gekennzeichnet und leicht benützbar sein.
  6. Absatz 7,Die lichte Höhe von Dauerarbeitsplätzen darf nicht geringer als 1,98 m sein.
  7. Absatz 8,Die Arbeitsplätze müssen groß genug sein, um jedem dort beschäftigten Besatzungsmitglied
    1. Ziffer eins
      bei körperlicher Arbeit ein Nettoluftvolumen von mindestens 7 m3
    2. Ziffer 2
      eine freie Bodenfläche, die ausreichende Bewegungsfreiheit für die Arbeit, die Überwachung und für laufende Wartungs- und Reparaturarbeiten verleiht, zu gewährleisten.
  8. Absatz 9,Außenarbeitsplätze müssen groß genug sein, daß jedes dort beschäftigte Besatzungsmitglied genügend Bewegungsfreiheit hat.
  9. Absatz 10,Arbeitsplätze, die in der Nähe des Wassers oder an Stellen gelegen sind, die einen Höhenunterschied von mehr als 1 m haben, müssen so gesichert sein, daß Stürze, insbesondere über Bord, wirksam verhindert werden.
  10. Absatz 11,Durchgänge, Zugänge und Gänge für den Verkehr von Personen und Lasten müssen so gestaltet und bemessen sein, daß sie leicht und gefahrlos entsprechend ihrem Verwendungszweck benutzt werden können.

Die Mindestanforderungen gelten als erfüllt, wenn:

  1. Ziffer eins
    vor der Zugangsöffnung genügend Platz ist, um einen freien Durchgang zu gewähren;
  2. Ziffer 2
    die Öffnungen ausreichend weit entfernt von möglicherweise gefährlichen Anlagen sind;
  3. Ziffer 3
    die lichte Durchgangsbreite dem Verwendungszweck des Arbeitsraumes entspricht und mindestens 0,60 m beträgt;
  4. Ziffer 4
    die lichte Höhe mindestens 1,98 m beträgt.
  1. Absatz 12,Türen müssen so gebaut und angebracht sein, daß Personen, die sie öffnen oder schließen, nicht gefährdet werden. Türen müssen gegen unbeabsichtigtes Schließen und Öffnen gesichert sein.
  2. Absatz 13,Türen müssen so beschaffen sein, daß sie von beiden Seiten geöffnet und geschlossen werden können.
  3. Absatz 14,Treppen, Wandsprossen und Leitern müssen so gebaut und angeordnet sein, daß sie gefahrlos benutzt werden können; dies gilt als erfüllt, wenn:
    1. Ziffer eins
      die Treppen und feste Leitern dauerhaft befestigt oder so angebracht sind, daß sie nicht rutschen oder kippen können;
    2. Ziffer 2
      die Breite der Treppen mindestens 0,50 m, die der Leitern mindestens 0,40 m und die der an der Wand befestigten Sprossen mindestens 0,30 m beträgt;
    3. Ziffer 3
      die Tiefe der Stufen mindestens 0,15 m beträgt;
    4. Ziffer 4
      die Stufen und Sprossen ein gefahrloses Benutzen gestatten und seitliches Abrutschen verhindern;
    5. Ziffer 5
      bei Treppen mit mehr als drei Stufen Handläufe vorhanden sind;
    6. Ziffer 6
      bei senkrechten Aufstiegsvorrichtungen oberhalb der Ausgangsöffnung eiserne Handgriffe vorhanden sind;
    7. Ziffer 7
      tragbare Leitern (Raumleitern) so gesichert sind, daß sie nicht rutschen oder umkippen können und so lang sind, daß sie bei 60 Grad Neigung zur Horizontalen den Lukenrand um 1 m überragen;
    8. Ziffer 8
      die Leitern den Bestimmungen der ÖNORM Ziffer 1500, „Leitern;
      Begriffsbestimmungen, Bauarten, Funktionsmaße, Anforderungen, Prüfung, Normkennzeichnung'' von Dezember 1988 und Ziffer 1510, „Tragbare Leitern; Verwendung, Lagerung, Überprüfung'' vom April 1984 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) entsprechen.
  4. Absatz 15,Böden und Beläge der Innenarbeitsplätze, Decksoberflächen der Außenarbeitsplätze und Gangoberflächen müssen widerstandsfähig, rutsch- und sturzsicher sein.
  5. Absatz 16,Stufen müssen gekennzeichnet sein.

  1. Absatz 17,Öffnungen in Fußböden oder Decks müssen im geöffneten Zustand mit Geländern versehen sein.

  1. Absatz 18,Fußböden, Decksoberflächen, Beläge, Wände und Decken müssen leicht zu reinigen sein.

  1. Absatz 19,Fenster und Oberlichter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß sie gefahrlos betätigt und gereinigt werden können.

  1. Absatz 20,Arbeitsräume, ausgenommen Vorratsräume und leere Räume, müssen gelüftet werden können. Die Lüftungseinrichtungen müssen ohne Zugluft zu erzeugen einen ausreichenden und regelmäßigen Luftaustausch in den Arbeitsräumen gewährleisten. Reicht der natürliche Luftaustausch nicht aus, so ist eine Ventilationsanlage vorzusehen. Als ausreichend ist ein mindestens fünfmaliger Luftaustausch je Stunde anzusehen.

  1. Absatz 21,Einrichtungen, die Luft verbrauchen oder abgeben, dürfen keine Verschlechterung der Luftqualität verursachen.

  1. Absatz 22,Ständig benutzte Arbeitsräume müssen mit Raumheizgeräten ausgestattet sein, die eine angemessene Temperatur erzeugen können.

  1. Absatz 23,Arbeitsplätze sollen nach Möglichkeit auch bei geschlossenen Türen genügend Tageslicht haben.

  1. Absatz 24,Die Beleuchtung muß so angeordnet sein, daß Blendung am Arbeitsplatz vermieden wird.

  1. Absatz 25,Lichtschalter für Arbeitsräume müssen an leicht zugänglichen Stellen in der Nähe der Türen angebracht sein.

  1. Absatz 26,Ständig benutzte Arbeitsräume und die dort befindlichen Einrichtungen müssen nach Möglichkeit so beschaffen und schallisoliert und schwingungsgeschützt sein, daß Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden. Wird der A-bewertete Schalldruckpegel von 85 dB überschritten, so müssen in ausreichender Zahl individuelle Schallschutzmittel vorhanden sein.

  1. Absatz 27,Jede gefährliche Konzentration von Dämpfen, Gasen und Staub in Arbeitsräumen muß ausgeschlossen werden können.

  1. Absatz 28,Die Einrichtungen müssen so gebaut, angeordnet und abgesichert sein, daß sie leicht und gefahrlos bedient, benutzt, gewartet und repariert werden können.

  1. Absatz 29,Erste Hilfe Anweisungen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.

Schlagworte

Wartungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154254

Alte Dokumentnummer

N9199329061J