Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sicherheitsabstand
§ 14. (1) Auf Wasserstraßen beträgt der Sicherheitsabstand für Fahrzeuge des Typs A und des Typs B für den Fahrtbereich 2 mindestens 600 mm und für den Fahrtbereich 3 mindestens 300 mm.Paragraph 14, (1) Auf Wasserstraßen beträgt der Sicherheitsabstand für Fahrzeuge des Typs A und des Typs B für den Fahrtbereich 2 mindestens 600 mm und für den Fahrtbereich 3 mindestens 300 mm.
(2)Absatz 2,Auf Wasserstraßen muß bei Fahrzeugen des Typs C sowie bei anderen Fahrzeugen, die mit ungedeckten Laderäumen fahren, der Sicherheitsabstand für den Fahrtbereich 2 um 400 mm und für den Fahrtbereich 3 um 200 mm erhöht werden; diese Erhöhung gilt nur für Sülle ungedeckter Laderäume.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154129
Alte Dokumentnummer
N9199328936J