Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 140Paragraph 140
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
18. Teil
Gewässerreinhaltung
Allgemeines
§ 140. Motorfahrzeuge müssen zur Vermeidung von Verschmutzungen der Gewässer durch Wasser-Ölgemische ausgerüstet sein: Paragraph 140, Motorfahrzeuge müssen zur Vermeidung von Verschmutzungen der Gewässer durch Wasser-Ölgemische ausgerüstet sein:
auf Wasserstraßen mit einer Einrichtung zur Trennung von Wasser und Kohlenwasserstoffen oder einem Filtersystem für Kohlenwasserstoffe (Separator), für die eine Baumustergenehmigung vorliegt, oder mit Tanks zur Sammlung von Rückständen;
auf anderen Gewässern als Wasserstraßen mit Tanks zur Sammlung von Rückständen; Separatoren sind auf diesen Gewässern nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154255
Alte Dokumentnummer
N9199329062J