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§ 141

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14110.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Separatoren

Paragraph 141, (1) Ist ein Fahrzeug mit einem Seperator ausgerüstet, genügt es, an Bord eine Einrichtung zur Sammlung und Lagerung der Rückstände aus der Trennung zu haben.

  1. Absatz 2,Der Separator muß dicht und für die Inspektion leicht zugänglich sein.
  2. Absatz 3,Der Separator muß so konstruiert sein, daß Änderungen des Grades der Konzentration der Kohlenwasserstoffe im Wasser-Ölgemisch nicht zu einem Überschreiten der Grenzwerte für den Gehalt von Kohlenwasserstoffen im Abwasser von 0,15 mg/l führen.
  3. Absatz 4,Die Leitung für das Wasser, das den Separator durchlaufen hat, muß mit einer Einrichtung zur Probennahme ausgerüstet sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154256

Alte Dokumentnummer

N9199329063J