Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 143Paragraph 143
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Leitungsschema
§ 143. (1) Das Schema der Brennstoff- und der Ölleitungen muß an Bord des Fahrzeuges gut sichtbar angegeben sein. Das Personal, das für die Versorgung mit Brennstoffen zuständig ist, muß mit den Leitungen einschließlich der Leitungen zum Messen, zur Übergabe und Entlüftung ausreichend vertraut sein.Paragraph 143, (1) Das Schema der Brennstoff- und der Ölleitungen muß an Bord des Fahrzeuges gut sichtbar angegeben sein. Das Personal, das für die Versorgung mit Brennstoffen zuständig ist, muß mit den Leitungen einschließlich der Leitungen zum Messen, zur Übergabe und Entlüftung ausreichend vertraut sein.
(2)Absatz 2,Die Leitungen einschließlich der Leitungen für das Schlammöl müssen von der Behörde zugelassen sein.
Schlagworte
Brennstoffleitung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154258
Alte Dokumentnummer
N9199329065J